Autor Thema: inhaltliche Änderung des Arbeitsvertrages?  (Read 4220 times)

Dresbach

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inhaltliche Änderung des Arbeitsvertrages?
« am: 21.09.2019 08:36 »
Guten Tag!

TVöD VKA NRW
Die wirksame Übertragung von dauerhaft auszuübenden, höherwertigen Tätigkeiten durch den vertretungsberechtigten Mitarbeiter des AG an den AN ist nicht vom Weisungsrecht des Arbeitgebers gedeckt; ist ein Angebot des AG an den AN auf inhaltliche Änderung des Arbeitsvertrages; die Änderung bedarf nicht der Schriftform und kann vom AN durch konkludentes Handeln = Arbeitsaufnahme angenommen werden.
SV:
Nach 6 Monaten fachlicher Bewährung des AN überträgt der AG diesem wirksam durch den vertretungsberechtigten Mitarbeiter zum 01.xx.xx dauerhaft auszuübende, höherwertige Tätigkeiten; der AN nimmt das Angebot des AG durch konkludentes Handeln an.
Der Arbeitsvertrag wurde inhaltlich geändert.
Der AN ist zum 01.xx.xx in die neue, höhere Entgeltgruppe eingruppiert, weil aus der Tätigkeitsübertragung eine Tätigkeit resultiert, die einer anderen / höheren Entgeltgruppe entspricht.
Der AG zahlt ab diesem Zeitpunkt das höhere tarifliche Entgelt an den AN.
Der vertretungsberechtigte Mitarbeiter und der AN erstellen daraufhin gemeinsam eine neue Tätigkeitsbeschreibung der auszuübenden Tätigkeiten; beide unterzeichnen die Urkunde, welche dem AN ausgehändigt wird.
Fragen:
1.   Ist die Tätigkeitsbeschreibung als schriftlicher Nachweis des AG über die auszuübenden Tätigkeiten des AN gemäß des Nachweisgesetzes zu werten (kurze Charakterisierung der auszuübenden Tätigkeiten)?
2.   Ist der Arbeitsvertrag somit inhaltlich dergestalt geändert worden, dass die neuen auszuübenden Tätigkeiten Inhalt des Arbeitsvertrages geworden sind?
3.   So dass das grundsätzlich bestehende Weisungsrecht des AG eingeschränkt bzw. komplett auf die konkret übertragenen Tätigkeiten beschränkt wurde?
4.   Also nur noch eine Änderungskündigung oder eine einvernehmliche Vertragsänderung für die Zukunft zwischen den Parteien in Frage kommt, wenn andere Tätigkeiten ausgeübt werden sollen?
5.   Oder kann der AG per Weisung innerhalb der Range der EG unter Einhaltung des billigen Ermessens dem AN andere Tätigkeiten zuweisen?
Keine Versetzungsklausel.
Obwohl z.B. das LAG in:
https://openjur.de/u/622767.html
argumentiert, dass eine Tätigkeitsbeschreibung RN39, welche abweichend vom dargestellten SV „nur“ vom Vorgesetzten und dem AN aufgestellt wurde, lediglich beschreibenden und nicht regelnden Charakter habe, weil der Rechtsbindungswille fehlt?
Aber BAG:
https://www.rechtsanwalt-schwirtz.de/bundesarbeitsgericht-urteil-vom-10-12-2014-4-azr-26113/
durchaus die inhaltliche Änderung sieht?

Spid

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Antw:inhaltliche Änderung des Arbeitsvertrages?
« Antwort #1 am: 21.09.2019 09:18 »
1. + 2. + 5. Ja, Rest nein.

Dresbach

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Antw:inhaltliche Änderung des Arbeitsvertrages?
« Antwort #2 am: 21.09.2019 10:49 »
Herzlichen Dank!

Dresbach

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Antw:inhaltliche Änderung des Arbeitsvertrages?
« Antwort #3 am: 21.09.2019 16:48 »
Erweiterung SV:

Der AN wurde aufgrund eines "konkreten" Berufsbildes eingestellt.

Fragen:

(3) So ist das grundsätzlich bestehende Weisungsrecht des AG eingeschränkt auf Tätigkeiten, die das Berufsbild umfasst?
(5) So dass der AG per Weisung innerhalb der Range der EG unter Einhaltung des billigen Ermessens dem AN andere Tätigkeiten innerhalb des Berufsbildes zuweisen kann?

@Spid kennen sie die Ausführungen von Haufe zum Nachweisgesetz im Anwendungsbereich ÖD und dessen Wirkungen? Ihre Rechtsansicht dazu ist anders?

Auszug bezüglich Ort und Tätigkeiten?

Der Arbeitgeber kann später von der in der Niederschrift mitgeteilten Vertragsbestimmung nicht mehr einseitig kraft Direktionsrecht abweichen. Der hiervon abweichenden Auffassung der öffentlichen Arbeitgeber kann daher nicht gefolgt werden.

Praxis-Beispiel: In der Niederschrift zum Arbeitsvertrag wird als Arbeitsort die Dienststelle A und als Beschreibung der Tätigkeit "Bearbeitung von Sozialhilfeanträgen" angegeben. Damit ist dies Inhalt des Arbeitsvertrags geworden, da die Niederschrift ja nur wesentliche  fixiert. Auf dieser vertraglichen Basis beruht das nunmehr stark Vertragsbestandteile eingeschränkte Direktionsrecht. Einseitig kann der Arbeitgeber keine andere Tätigkeit als die Bearbeitung von Sozialhilfeanträgen und dies auch nur innerhalb der Dienststelle A zuweisen. Für davon abweichende Weisungen bedarf es einer Änderungskündigung , es sei denn, in der Niederschrift ist zugleich auch ein [2] Umsetzungsvorbehalt enthalten.

Spid

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Antw:inhaltliche Änderung des Arbeitsvertrages?
« Antwort #4 am: 21.09.2019 17:18 »
Wenn jemand im Arbeitsvertrag z.B. als „Lackierer“ eingestellt wird, schränkt das das Direktionsrecht des AG grundsätzlich ein - weshalb derlei selten im öD vorkommt. Stattdessen wird in den im öffentlichen Dienst üblichen Formulararbeitsverträgen ge­schlossen der AN regelmäßig nicht für eine bestimmte Tätigkeit eingestellt, sondern für einen allgemein umschriebenen Aufgabenbereich, der lediglich durch die Nennung der Entgeltgruppe bezeichnet ist.  Das Direktionsrecht des AG im öD erstreckt sich bei dieser Ver­tragsgestaltung nach ständiger Rechtsprechung des BAG auf alle Tätigkeiten, die die Merkmale der Vergütungs­gruppe erfüllen, in die der AN eingruppiert ist (siehe u.a. BAG, Urteil v. 24.04.1996 - 4 AZR 976/94). Eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung ist hingegen eine Vertragsänderung, weswegen die (mindestens konkludent) einvernehmliche Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit selbstverständlich den Arbeitsvertrag ändert. Das „Praxisbeispiel“ ist völlig unbrauchbar - schon mal in §4 TVÖD geschaut?

Dresbach

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Antw:inhaltliche Änderung des Arbeitsvertrages?
« Antwort #5 am: 21.09.2019 17:22 »
Danke für die Ausführungen; ich habe bestimmt schonmal in § 4 TVöD geschaut, mache ich aber gleich tiefergehend!

Gruß
Dresbach

Dresbach

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Antw:inhaltliche Änderung des Arbeitsvertrages?
« Antwort #6 am: 21.09.2019 17:26 »
Ja, das Praxisbeispiel ist zum SV völlig unbrauchbar; meine Frage bezog sich auf die Vertragsänderung bezüglich einer "Höhergruppierung" ...

Spid

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Antw:inhaltliche Änderung des Arbeitsvertrages?
« Antwort #7 am: 21.09.2019 17:50 »
Hock/Donath gehen bei Haufe doch selbst davon aus...

Dresbach

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Antw:inhaltliche Änderung des Arbeitsvertrages?
« Antwort #8 am: 21.09.2019 20:03 »
… ja, und "Lexikon Arbeitsrecht im ÖD 2019" rehm auch; ja ich habe § 4 TVöD zur "Versetzung" gelesen; danke für die Hilfestellung zur Selbsthilfe!