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TVöD VKA NRW
Die wirksame Übertragung von dauerhaft auszuübenden, höherwertigen Tätigkeiten durch den vertretungsberechtigten Mitarbeiter des AG an den AN ist nicht vom Weisungsrecht des Arbeitgebers gedeckt; ist ein Angebot des AG an den AN auf inhaltliche Änderung des Arbeitsvertrages; die Änderung bedarf nicht der Schriftform und kann vom AN durch konkludentes Handeln = Arbeitsaufnahme angenommen werden.
SV:
Nach 6 Monaten fachlicher Bewährung des AN überträgt der AG diesem wirksam durch den vertretungsberechtigten Mitarbeiter zum 01.xx.xx dauerhaft auszuübende, höherwertige Tätigkeiten; der AN nimmt das Angebot des AG durch konkludentes Handeln an.
Der Arbeitsvertrag wurde inhaltlich geändert.
Der AN ist zum 01.xx.xx in die neue, höhere Entgeltgruppe eingruppiert, weil aus der Tätigkeitsübertragung eine Tätigkeit resultiert, die einer anderen / höheren Entgeltgruppe entspricht.
Der AG zahlt ab diesem Zeitpunkt das höhere tarifliche Entgelt an den AN.
Der vertretungsberechtigte Mitarbeiter und der AN erstellen daraufhin gemeinsam eine neue Tätigkeitsbeschreibung der auszuübenden Tätigkeiten; beide unterzeichnen die Urkunde, welche dem AN ausgehändigt wird.
Fragen:
1. Ist die Tätigkeitsbeschreibung als schriftlicher Nachweis des AG über die auszuübenden Tätigkeiten des AN gemäß des Nachweisgesetzes zu werten (kurze Charakterisierung der auszuübenden Tätigkeiten)?
2. Ist der Arbeitsvertrag somit inhaltlich dergestalt geändert worden, dass die neuen auszuübenden Tätigkeiten Inhalt des Arbeitsvertrages geworden sind?
3. So dass das grundsätzlich bestehende Weisungsrecht des AG eingeschränkt bzw. komplett auf die konkret übertragenen Tätigkeiten beschränkt wurde?
4. Also nur noch eine Änderungskündigung oder eine einvernehmliche Vertragsänderung für die Zukunft zwischen den Parteien in Frage kommt, wenn andere Tätigkeiten ausgeübt werden sollen?
5. Oder kann der AG per Weisung innerhalb der Range der EG unter Einhaltung des billigen Ermessens dem AN andere Tätigkeiten zuweisen?
Keine Versetzungsklausel.
Obwohl z.B. das LAG in:
https://openjur.de/u/622767.htmlargumentiert, dass eine Tätigkeitsbeschreibung RN39, welche abweichend vom dargestellten SV „nur“ vom Vorgesetzten und dem AN aufgestellt wurde, lediglich beschreibenden und nicht regelnden Charakter habe, weil der Rechtsbindungswille fehlt?
Aber BAG:
https://www.rechtsanwalt-schwirtz.de/bundesarbeitsgericht-urteil-vom-10-12-2014-4-azr-26113/durchaus die inhaltliche Änderung sieht?