OK, wenn er nun kein "sonstiger Beschäftigter" ist, tut sich für mich ein weiteres Problem auf:
Nach den Tätigkeitsmerkmalen der EG S 8b (Ziffer 3) sind dort "Beschäftigte in der Tätigkeit von Sozpäd. ..." eingruppiert. Das würde erstmal passen.
Allerdings ist die Tätigkeit im vorliegenden Fall für Sozpäd. mit S 12 bewertet, also höher als der "normale" Sozpäd.!
Kann man in diesem Fall ("schwierige Tätigkeiten") den Erzieher auch auf EG S 8b verweisen oder greift jetzt die Vorbemerkung Nr. 2 (nächstniedrigere Entgeltgruppe)?