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Sozpäd/Erzieher

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wenwirer:
Bei uns war eine Stelle in einem Jugendzentrum (Stellenbewertung S 12) ausgeschrieben.
Neben Sozpäd haben sich auch Erzieher beworben.
Kann ein Erzieher grundsätzlich in diesem Fall als "Sonstiger Beschäftigter" angesehen und bei Erfüllung der genannten Voraussetzungen in S 12 eingruppiert werden oder ist er wg. Nichterfüllung der persönlichen Voraussetzungen (Sozpäd) bei Übertragung der Tätigkeiten nach der Vorbemerkung Nr. 2 in der nächstniedrigeren Entgeltgruppe eingruppiert?

Spid:
Er ist grundsätzlich kein „sonstiger Beschäftigter“, könnte aber ausnahmsweise einer sein, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

wenwirer:
OK, wenn er nun kein "sonstiger Beschäftigter" ist, tut sich für mich ein weiteres Problem auf:
Nach den Tätigkeitsmerkmalen der EG S 8b (Ziffer 3) sind dort "Beschäftigte in der Tätigkeit von Sozpäd. ..." eingruppiert. Das würde erstmal passen.
Allerdings ist die Tätigkeit im vorliegenden Fall  für Sozpäd. mit S 12 bewertet, also höher als der "normale" Sozpäd.!
Kann man in diesem Fall ("schwierige Tätigkeiten") den Erzieher auch auf EG S 8b verweisen oder greift jetzt die Vorbemerkung Nr. 2 (nächstniedrigere Entgeltgruppe)?

Spid:
Es gibt aus dem „in der Tätigkeit von“-Merkmal keine Heraushebungsmerkmale. Mithin sind Nichterfüller in S8b eingruppiert. Vorbemerkung Nr. 2 kommt aufgrund des letzten Satzes dieser Vorbemerkung nicht zur Anwendung.

dahofa:

--- Zitat von: Spid am 23.09.2019 11:57 ---Er ist grundsätzlich kein „sonstiger Beschäftigter“, könnte aber ausnahmsweise einer sein, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

--- End quote ---
Was wäre denn dann ein klassischer "sonstiger Beschäftigter" in diesem Fall? Danke

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