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Sofern sich der Sachverhalt auf NRW beziehen sollte, stehe einer Ernennung zum Amtsrat nichts im Wege, sofern die Bildungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 Ziffer 3 LBG erfüllt sind, was regelmäßig der Fall sein dürfte (denn wer einen Master hat, hat i.d.R. auch einen Bachelor).
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