Autor Thema: Richtige Stufe nach Höhergruppierung § 29 b TVÜ-VKA nach Sonderurlaub  (Read 3156 times)

dahofa

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Liebe Forumsmitglieder,

ein Mitarbeiter in EG 8 Stufe 5,  hatte unbezahlten Sonderurlaub in der Zeit vom 01.04.2016 - 30.09.2019.

Dieser Mitarbeiter hat nun einen Antrag gemäß § 29 Abs. 1 TVÜ-VKA auf Eingruppierung ab 01.01.2017 in die unstrittig richtige Entgeltgruppe 9 a gestellt.

Meine Frage ist nun, in welche Stufe der EG 9a kommt der Mitarbeiter dann zum 01.10.2019. Entsprechend § 17 Abs. 3 TVöD-K erfolgt ja eine Rückstufung bei einer schädlichen Fehlzeit von mehr als drei Jahren. Zählen die drei Jahre Fehlzeit ab 01.04.2016 oder ab 01.01.2017?

Spid

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Einen Antrag nach §29 Abs. 1 TVÜ-VKA gibt es nicht. Ein Antrag nach §29b TVÜ-VKA konnte noch nicht gestellt werden, da die Antragsfrist von einem Jahr erst mit Arbeitsaufnahme beginnt.

dahofa

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Nach Auffassung des KAV Bayern konnten diese Anträge auch schon 2016 für die Wirkung ab 01.01.2017 gestellt werden (natürlich nicht für diesen Fall).
Lieber Spid, was wäre wenn mir der Mitarbeiter am 01.10.2019 (ist ja schon in sechs Tagen) diesen Antrag nochmal vorlegt?

Spid

  • Gast
Die Auffassung des KAV BY ist so unbeachtlich wie sie falsch ist. 2016 lagen die Voraussetzungen des §29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA noch nicht vor, mithin konnte ein solcher Antrag in 2016 nicht gestellt werden. Hier ist es ohnehin unbeachtlich, da für Fälle, in denen das Arbeitsverhältnis am 01.01.17 ruhte, der Beginn der Antragsfrist in §29b Abs. 1 Satz 3 TVÜ-VKA eindeutig normiert ist.

Die mehr als 3 Jahre Unterbrechung rechnen selbstverständlich vom Beginn der Unterbrechung an. Diese war zum Wirkzeitpunkt des Antrages nicht erreicht. Die Höhergruppierung von E8/5 führte in E9a/4. Dabei handelt es sich jedoch nicht um die Stufe, die vor der Unterbrechung erreicht war. Dies war Stufe 5. Die nächstniedrigere Stufe ist Stufe 4. Mithin ist der TB, sofern er den Antrag fristgerecht stellt, zum 01.10.19 in E9a/4, die Stufenlaufzeit beginnt zu diesem Zeitpunkt.

dahofa

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Danke für Deine Ausführung, Spid. Ist dann die schädliche Fehlzeit von über drei Jahren unbeachtlich? Angenommen, die Fehlzeit wäre unter drei Jahren, wäre das Ergebnis E 9a St. 4 ab 1.10.19 das gleiche.

Spid

  • Gast
Die schädliche Unterbrechung ist nicht unbeachtlich, sie führt lediglich zum gleichen Ergebnis.

dahofa

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Danke. Eine letzte Frage noch (hoffentlich :)). Wäre Dienstantritt des TB am01.02.20, würde dann eine Rückstufung in Stufe 3 erfolgen. Rein theoretisch, ich will es nur verstehen

Spid

  • Gast
Nein. Stufe 4 ist weiterhin die Stufe, die der Stufe 5 vorangegangen ist.