Autor Thema: Eingruppierung  (Read 9719 times)

km110461

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Eingruppierung
« am: 26.09.2019 12:54 »
Hallo an Alle,

ich bin neu hier und möchte direkt eine Frage zur Eingruppierung stellen.

Ich bin nach dem TV-L in EG 10 eingruppiert, jetzt hat eine Stellenbewertung ( Dauer fast 1,5 Jahre ) stattgefunden, die mir heute schriftlich ausgehändigt wurde. Danach wurde meine Stelle mit 11 bewertet, man sträubt sich aber aufgrund des fehlenden Hochschulabschluss/Studium mich in 11 einzugruppieren.


Habe ich irgendwelche Möglichkeiten dagegen anzugehen?

Vielen Dank für die Hilfe!

Spid

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Antw:Eingruppierung
« Antwort #1 am: 26.09.2019 14:13 »
Wenn Du in E10 eingruppiert bist, warum solltest Du in E11 eingruppiert werden?

Corsi

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Antw:Eingruppierung
« Antwort #2 am: 26.09.2019 14:48 »
Wenn Du in E10 eingruppiert bist, warum solltest Du in E11 eingruppiert werden?

Wird nicht nach Stellenwertigkeit eingruppiert? Klingt doch logisch oder? ;-)

Spid

  • Gast
Antw:Eingruppierung
« Antwort #3 am: 26.09.2019 14:53 »
TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Der TE führt an in E10 eingruppiert zu sein. Damit kommt eine andere Eingruppierung grundsätzlich nur bei Tätigkeitsänderung infrage.

nichts_tun

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Antw:Eingruppierung
« Antwort #4 am: 26.09.2019 20:44 »
Oder der AG hat sich zu Beginn in der Eingruppierung in EG 10 geirrt und hat seine Rechtsmeinung bezüglich der auszuübenden Tätigkeiten des TE geändert.

Spid

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Antw:Eingruppierung
« Antwort #5 am: 26.09.2019 20:54 »
Wenn der TE - wie er selbst schildert - in E10 eingruppiert ist, irrt der AG entweder hinsichtlich der E11 oder es handelt sich um Tätigkeiten der E11 und er erfüllt eine im Tätigkeitsmerkmal genannte Voraussetzung in der Person nicht.

nichts_tun

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Antw:Eingruppierung
« Antwort #6 am: 26.09.2019 21:00 »
Sowie ich den TE verstanden habe, ist die EG 11 später als die EG 10 festgestellt worden. Es ist ja keine unübliche Praxis, Menschen einzustellen, ohne dass der AG sich vorher eine substantierte Rechtsmeinung zur Eingruppierung gebildet hat. Daher ist m. M. eine korrigierende Höhergruppierung, die rückwirkend zum Zeitpunkt der Einstellung ist, nicht per se ausgeschlossen.

Spid

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Antw:Eingruppierung
« Antwort #7 am: 26.09.2019 21:03 »
Der TE hat nicht behauptet, der AG hätte die Rechtsmeinung, er sei in E10 eingruppiert. Er hat ausgeführt, daß er in E10 eingruppiert ist.

nichts_tun

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Antw:Eingruppierung
« Antwort #8 am: 26.09.2019 21:06 »
Gleichwohl er das vermutlich von seinem AG so gesagt bekommen hat...

Spid

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Antw:Eingruppierung
« Antwort #9 am: 26.09.2019 21:17 »
Er schreibt in seiner Sachverhaltsschilderung wörtlich „Ich bin nach dem TV-L in EG 10 eingruppiert“. Also wird das wohl auch so sein.

nichts_tun

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Antw:Eingruppierung
« Antwort #10 am: 26.09.2019 21:24 »
Sicher, aber laut SV wurde ihm die Stellbewertung der EG 11 "ausgehändigt", was dafür spricht, dass da irgend etwas passiert ist. Anscheindend ohne Änderung der auszuübenden Tätigkeiten.


Spid

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Antw:Eingruppierung
« Antwort #11 am: 26.09.2019 21:31 »
Da der TE ausführt, daß er in E10 eingruppiert ist, führt uns das wieder an diesen Punkt:
Wenn der TE - wie er selbst schildert - in E10 eingruppiert ist, irrt der AG entweder hinsichtlich der E11 oder es handelt sich um Tätigkeiten der E11 und er erfüllt eine im Tätigkeitsmerkmal genannte Voraussetzung in der Person nicht.

Icke

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Antw:Eingruppierung
« Antwort #12 am: 27.09.2019 09:35 »
Meine Güte, hört doch mal mit der Erbsenzählerei auf.

Spid

  • Gast
Antw:Eingruppierung
« Antwort #13 am: 27.09.2019 09:38 »
Der Umstand, daß der TE in E10 eingruppiert ist, ist absolut wesentlich für den Sachverhalt, da in dieser Tatsache der Umstand begründet ist, daß er keinen Anspruch auf Eingruppierung in E11 hat.

inter omnes

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Antw:Eingruppierung
« Antwort #14 am: 27.09.2019 10:25 »
(...) oder es handelt sich um Tätigkeiten der E11 und er erfüllt eine im Tätigkeitsmerkmal genannte Voraussetzung in der Person nicht.

Die Auslegung des TE-Vorbringens führt im Grunde zu diesem Ergebnis. Der Rest ist eine semantische Sinnlos-Diskussion, die dem TE nicht weiterhilft. Zu klären wäre nun - in Abhängigkeit vom konkreten Tätigkeitsbereich - welche Voraussetzung der TE nach Auffassung seines AG nicht erfüllt.