§14 §32 TV-L

Begonnen von Fragmon, 27.09.2019 08:17

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Fragmon

Befristete Übertragungen nehmen wir grundsätzlich nach §14 vor, auch wenn es sich um Führungsaufgaben handelt. Im Gegensatz zu §32 ist dort jedoch kein Zuschlag zu zahlen. Nun habe ich ein nicht rechtskräftiges Urteil (BAG Vergleich) gelesen, was besagt, das auch bei §14 ein Zuschlag zu zahlen ist, wenn es sich um Führungsaufgaben handelt. (5 Sa 45/12)

Wendet das jemand von euch an?

Lars73

Kein Zuschlag aber eine Zulage ist nach § 14 TV-L vorgesehen. Das ist auch unabhängig davon ob es sich um Führungsaufgaben handelt. Man sollte sich auch Abs. 3 anschauen wenn man eine Regelung verwendet...

Spid

Im TV-L ist der §32 Abs. 2 anders ausgestaltet als im TVÖD. Ebenso die entsprechende Regelung zur Führung auf Probe. Möglicherweise ist im TV-L die vorübergehende Übertragung von Führungspositionen nach §14 TV-L grundsätzlich rechtswidrig und man ist stattdessen auf §31 (Probe) bzw. §32 (auf Zeit) angewiesen.

Fragmon

Es gibt keine Verpflichtung § 32 Tv-l zu nutzen. Einzig die daraus resultierende unterschiedliche Bezahlung verstößt gegen den Gleicheitsgrundsatz.

Das heißt, der Arbeitgeber ist in seiner Entscheidung frei, eine Übertragung nach §14 ist möglich, aber es muss dann neben der Zulage auch ein Zuschlag analog nach § 32 gezahlt werden, auch wenn es im § 14 nicht steht; jedenfalls so das Gericht.

Spid

Das kann das LAG HH gerne so sehen, dadurch wird es jedoch nicht richtig. Es gibt eine explizite Regelung für Führungspositionen, mithin ist diese anzuwenden, wenn Führungspositionen betroffen sind.

Fragmon

Also der Grundsatz Lex specialis?

Spid

Beim §32 vorrangig das Günstigkeitsprinzip.