Befristete Übertragungen nehmen wir grundsätzlich nach §14 vor, auch wenn es sich um Führungsaufgaben handelt. Im Gegensatz zu §32 ist dort jedoch kein Zuschlag zu zahlen. Nun habe ich ein nicht rechtskräftiges Urteil (BAG Vergleich) gelesen, was besagt, das auch bei §14 ein Zuschlag zu zahlen ist, wenn es sich um Führungsaufgaben handelt. (5 Sa 45/12)
Wendet das jemand von euch an?