Autor Thema: [NW] Entscheidungsbefugnis des Stadtrates über einen Altersteilzeitantrag  (Read 1968 times)

speedcat

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Hallo ins Forum,

bei uns in der Dienststelle (mittlere kreisangehörige Stadt in NRW) stellt sich zurzeit die Frage, inwieweit der Stadtrat berechtigt ist, über einen Altersteilzeitantrag eines Beamten in Führungsfunktion zu bestimmen.

Die Hauptsatzung regelt, dass für Entscheidungen für Bedienstete in Führungsfunktionen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis zur Stadt verändern oder begründen, der Stadtrat zuständig ist.

Ich streite ab, dass der Stadtrat aus dieser Regelung heraus ein Entscheidungsrecht über einen Altersteilzeitantrag eines Bediensteten in Führungsfunktion herleiten kann, weil die Inanspruchnahme von Altersteilzeit das beamtenrechtliche Grundverhältnis eben nicht antastet (der Beamte ist ja während der ganzen Zeit seiner Altersteilzeit weiter Lebenszeitbeamter der Stadt).

Wie wird das im Forum gesehen bzw. in eurer Kommune (bei gleicher / ähnlicher Regelung in der Hauptsatzung) gehandhabt ?

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« Last Edit: 27.09.2019 14:05 von speedcat »

clarion

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Hallo,

Ich teile die Ansicht nicht. Es unterliegt dem Direktionsrecht des Dienstherrn festzusetzen,dass ein bestimmter Posten mit einer neudeutsch Vollzeiteinheit besetzt werden muss. So liest man ja öfters Dienstpostenausschreibungen nach dem Motto, Teilzeit ist möglich, Posten muss aber insgesamt besetzt werden. Insofern ist der Dienstherr berechtigt, die ATZ zu untersagen, bis ein passender Tandempartner gefunden ist. Besonders vorausschauend und für den ÖD geradezu innovativ wäre es, die ATZ dazu nutzen, eine Nachwuchsführungskraft einzuarbeiten.