Autor Thema: Kündigung: Einschreiben / Fax, Monatsletzter / Monatserster Folgemonat?  (Read 3087 times)

ike

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Hallo,

Fragen zur möglichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch AN:
    1. Ist Einschreiben/Brief Pflicht oder reicht ein Fax?
    2. Kündigt man zum z.B. 30.11.2019 oder zum 01.12.2019 (also Letzter oder Erster des Folgemonats)?
    3. Wechsel soll von AG TV-L zu AG TV-L (gleiches Bundesland) geschehen, ist hier etwas besonderes zu beachten?
    4. Jahresonderzahlung: Wichtig ist hier doch nur, dass man am 01.12.2019 in einem Arbeitsverhältnis steht, sonst gibt es keine, oder?
    Also wenn ich zum 30.11. kündige und erst wieder ab 01.12. arbeite, wäre das der ungeschickteste Fall für mich?
    5. Gibt es sonst etwas zu beachten? Evtl. erst neuen Arbeitsvertrag unterschrieben vorliegen haben zur Sicherheit.

    Vielen Dank!

Lars73

  • Gast
1. Es ist ein eigenhändig unterschriebenes Schriftstück erforderlich. Fax genügt nicht. Du bist dafür verantwortlich, dass es dem Arbeitgeber erreicht. Das muss aber nicht per Breif/Einschreiben sein.
2. Man kündigt zum letzten Tag an dem der Vertrag enden soll.
3. Sind es zwei verschiedene Arbeitgeber oder ggf zwei Behörden des gleichen Arbeitsgebers?
4. Wenn der Arbeitgeber gewechselt wird würde man eim neuen Arbeitsgeber (bei Arbeitsbeginn 1.12.) nur 1/12 der Jahressonderzahlung bekommen.
5. Man sollte erst kündigen/einen Aufhebungsvertrag schließen wenn man eine verbindliche Zusage vom neuen Arbeitsgeber hat. Am besten den neuen unterschriebenen Vertrag.

ike

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Hallo Lars,

danke für die Antwort.

1., 2. und 5. sind nun klar.

3. Gleiches Bundesland (Bayern) im TV-L, einmal ein Landesamt (alt) und einmal eine Bezirksregierung (neu), evtl. ein anderes Landesamt, (neu) aber alle drei unter jeweils einem anderen Ministerium, alle drei sind Mittelbehörden des Freistaats Bayern, alle zahlen (wohl) Gehalt über Landesamt für Finanzen.
Ist das nun eindeutig?

4. SUPER, DANKE für den Hinweis! Werde dann Wechsel entsprechend zum 01.01. raushandeln und nicht zum 01.12., wenn es soweit ist.

Gruß

Spid

  • Gast
Da es sich um denselben AG handelt, hat der Wechsel keinen Einfluss auf die JSZ. Regelmäßig ist auch eine Kündigung nicht erforderlich.

ike

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Hallo Spid,

danke für den Tipp mit der "Nicht-Kündigung".
Interessanter Aspekt, der mir noch nicht bekannt war.

Und bitte drückt mir jetzt alle die Daumen, dass der Wechsel klappt  :)

ike

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Da es sich um denselben AG handelt, hat der Wechsel keinen Einfluss auf die JSZ. Regelmäßig ist auch eine Kündigung nicht erforderlich.

Gbit es eine Quelle dafür, dass keine Kündigung nötig ist?
Ich meine, hier kann ich ja selbst auch dumme Fehler machen, wenn ich kündige bzw. eben nicht.
Alternativ kann man auch die neue Dienststelle fragen.

Spid

  • Gast
Warum sollte man kündigen, wenn man weiterhin beim selben AG arbeitet?

ike

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Also:
- beides TV-L
- beides Freistaat Bayern
- aber: anderes Landesamt bzw. Mittebehörde des Freistaats.

Dann würde z.B. einfach die neue Dienststelle der alten mitteilen, dass sie mich übernommen haben!?


Nachtrag:
Es würde wohl wie hier aböaufen können:
https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,112506.msg148200.html#msg148200
« Last Edit: 07.10.2019 21:26 von ike »

Spid

  • Gast
Oder die erste Stelle, die beiden Behörden vorgesetzt ist, trifft die Entscheidung, wenn beide sich nicht einigen können.