Autor Thema: [BY] Berücksichtigungsfähige Zeiten nach Art. 31 BayBesG  (Read 3044 times)

OlaFasola

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Hallo beisammen,

frisch in Bayern auf Wiederruf verbeamtet (Anwärter A9, Verwaltungsinspektoranwärter) möchte ich mehr zu den berücksichtigungsfähigen Zeiten nach Art. 31 BayBesG erfahren.
In drei Jahren, nach Ableistung des Vorbereitungsdienstes werde ich ja als Beamter auf Probe normalerweise in A9 Stufe 1 besoldet.
Welche von diesen Umständen werden eventuell berücksichtigt bei der Stufenzuordnung?
1. Drei Kinder, jeweils 1 Jahr Elternzeit
2. 6 Jahre Wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Universität, Vollzeit. Stelle hat fachlich wenig mit dem Beamtenamt zu tun, bestand aber zu 50% aus Verwaltungstätigkeiten.

Wenn etwas von den obigen Zeiten ggf. berücksichtigt werden könnte, wo muss ich das anmelden?

Danke schön
« Last Edit: 29.09.2019 04:36 von Admin2 »

suiris

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Welche vorherigen beruflichen Zeiten anerkannt werden, wird meines Wissens nach sehr unterschiedlich gehandhabt. Viel kann ich dazu im Moment aber noch nicht sagen.

Was den Termin der Anmeldung der Stufen angeht:
Für die Zeit als Beamter auf Widerruf sind diese Zeiten ja erstmal egal, da es da ja keine Stufen gibt. Ich hab diesen Monat von meiner Personalabteilung den Personalbogen für Beamte auf Probe bekommen und ausgefüllt. Da wurden dann diese ganzen Punkte abgefragt (u.a. auch Elternzeiten und vorherige berufliche Tätigkeiten). Der Personalbogen geht bei mir dann weiter ans LFF Bayern, kann also durchaus sein dass die für meine Stufenfestsetzung verantwortlich sind und nicht meine eigene Behörde.

Hulbatsub

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Besoldungsgruppe A9 Stufe 1 gibt es ab 1. Januar 2020 nicht mehr, vielmehr beginnt die Besoldungsgruppe A9 ab 1. Januar 2020 mit Stufe 2. Elternzeit ist zwingend nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 3 BayBesG zu berücksichtigen.

Für die Stelle als wissenschaftlicher Mitarbeiter kommt es darauf an, ob diese förderlich und hauptberuflich war, Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayBesG. Hier empfiehlt sich ein Blick in die BayVwVBes, insbesondere Nr. 31.1.1.9 und Nr. 31.2.3.