Autor Thema: Rücknahme/Ersatz Ausschreibung befreit von Pflichten  (Read 4193 times)

maiklewa

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 172
Hallo,

eine externe Stellenausschreibung wird durch eine andere externe Stellenausschreibung ersetzt, nachdem man gemerkt hat, dass sich zu viele unpassende (schwerbehinderte) Bewerber beworben haben. Man hat also die Hard Skills von der ersten zur zweiten Ausschreibung deutlich erweitert.

Über die Rücknahme der ursprünglichen Stellenausschreibung und der entsprechenden Neuausschreibung wurde kein Bewerber informiert.

Jetzt wurden nur die eingeladen, die such die Hard Skills der zweiten Ausschreibung erfüllt haben.

Dabei hätten doch auch alle nicht offensichtlich ungeeigneten schwerbehinderten Bewerber eingeladen werden müssen, die sich auf die erste Ausschreibung beworben haben, oder!?

Wie hätte man vorgehen müssen, um diese Einladungen rechtmäßig nicht vornehmen zu müssen?

Danke Euch.

VG

Lars73

  • Gast
Antw:Rücknahme/Ersatz Ausschreibung befreit von Pflichten
« Antwort #1 am: 20.10.2019 10:25 »
Für die Einladung zum Vorstellungsgespräch kommt es auf das gültige Anforderungsprofil an. Die erste Ausschreibung spielt da keine Rolle. Dabon unberührt bleibt die Frage der Zulässigkeit zim zurückziehen der ersten Ausschreibung und eventuelle Andprüche von Bewerbern die sich daraus ergeben.

Skedee Wedee

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 277
Antw:Rücknahme/Ersatz Ausschreibung befreit von Pflichten
« Antwort #2 am: 20.10.2019 11:20 »
...eine externe Stellenausschreibung wird durch eine andere externe Stellenausschreibung ersetzt, nachdem man gemerkt hat, dass sich zu viele unpassende (schwerbehinderte) Bewerber beworben haben.

Ist die Erkenntnis sicher oder eine Vermutung?


Man hat also die Hard Skills von der ersten zur zweiten Ausschreibung deutlich erweitert.

Nach allgemeiner Auffassung steht es dem öffentlichen Arbeitgeber/Dienstherrn nicht frei, das Stellenbesetzungsverfahren gleichsam nach Belieben abzubrechen. Hierfür bedarf es vielmehr eines sachlichen Grundes. Als sachlicher Grund gilt im Rahmen des Organisationsermessens, wenn sich der Dienstherr entschlossen hat, die Stelle neu zuzuschneiden (OVG Bremen, Beschluss vom 04.05.2011, Az. 2 B 71/11).

maiklewa

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 172
Antw:Rücknahme/Ersatz Ausschreibung befreit von Pflichten
« Antwort #3 am: 20.10.2019 12:45 »
...eine externe Stellenausschreibung wird durch eine andere externe Stellenausschreibung ersetzt, nachdem man gemerkt hat, dass sich zu viele unpassende (schwerbehinderte) Bewerber beworben haben.

Ist die Erkenntnis sicher oder eine Vermutung?


Man hat also die Hard Skills von der ersten zur zweiten Ausschreibung deutlich erweitert.

Nach allgemeiner Auffassung steht es dem öffentlichen Arbeitgeber/Dienstherrn nicht frei, das Stellenbesetzungsverfahren gleichsam nach Belieben abzubrechen. Hierfür bedarf es vielmehr eines sachlichen Grundes. Als sachlicher Grund gilt im Rahmen des Organisationsermessens, wenn sich der Dienstherr entschlossen hat, die Stelle neu zuzuschneiden (OVG Bremen, Beschluss vom 04.05.2011, Az. 2 B 71/11).

Leider sicher!

Und bei Vorliegen eines sachlichen Grunds, muss man die Bewerber nicht auf den Abbruch und Neuausschreibung hinweisen?

Skedee Wedee

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 277
Antw:Rücknahme/Ersatz Ausschreibung befreit von Pflichten
« Antwort #4 am: 20.10.2019 14:43 »
Eine Entscheidung des öffentlichen Arbeitgebers/Dienstherrn zum Abbruch des Auswahlverfahrens bedarf der schriftlichen Dokumentation (BVerfG, Beschluss vom 28.11.2011, Az. 2 BvR 1181/11). Die betroffenen Bewerber sind rechtzeitig und in geeigneter Form über den Abbruch des Verfahrens zu unterrichten. Dadurch sollen die Bewerber in die Lage versetzt werden zu prüfen, ob sie ggfs. den Rechtsweg beschreiten möchten.

Die Entscheidung zum Abbruch des Verfahrens ist gerichtlich überprüfbar. Nach aktueller Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts ist der mögliche Rechtsschutz zeitlich befristet. Dem Bewerber steht nur eine Rechtsschutzfrist von einem Monat zur Verfügung (BAG, Urteil vom 12.12.2017, Az. 9 AZR 152/17, BVerwG, Urteil vom 03.12.2014, Az. 2 A 3.13).

maiklewa

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 172
Antw:Rücknahme/Ersatz Ausschreibung befreit von Pflichten
« Antwort #5 am: 21.10.2019 06:59 »
Eine Entscheidung des öffentlichen Arbeitgebers/Dienstherrn zum Abbruch des Auswahlverfahrens bedarf der schriftlichen Dokumentation (BVerfG, Beschluss vom 28.11.2011, Az. 2 BvR 1181/11). Die betroffenen Bewerber sind rechtzeitig und in geeigneter Form über den Abbruch des Verfahrens zu unterrichten. Dadurch sollen die Bewerber in die Lage versetzt werden zu prüfen, ob sie ggfs. den Rechtsweg beschreiten möchten.

Die Entscheidung zum Abbruch des Verfahrens ist gerichtlich überprüfbar. Nach aktueller Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts ist der mögliche Rechtsschutz zeitlich befristet. Dem Bewerber steht nur eine Rechtsschutzfrist von einem Monat zur Verfügung (BAG, Urteil vom 12.12.2017, Az. 9 AZR 152/17, BVerwG, Urteil vom 03.12.2014, Az. 2 A 3.13).

Was können (schwerbehinderte, nicht offensichtlich ungeeignete) Bewerber i. R. d. Rechtswegs "verlangen"?

Skedee Wedee

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 277
Antw:Rücknahme/Ersatz Ausschreibung befreit von Pflichten
« Antwort #6 am: 21.10.2019 22:57 »
In der Regel entsteht ein Entschädigungsanspruch von einem Monatsgehalt.