In der Tat sind das zwei paar Schuhe, die andererseits doch wieder unmittelbar zusammenhängen:
Sofern man beabsichtigt, gegen die Berufung zum Wahlhelfer anzugehen, kann man dies in der Tat erst nach der formalen Berufung und auch nur aus "wichtigem Grund". Damit, dass der öffentliche Arbeitgeber eine Urlaubssperre verhängt, bezweckt er im wesentlichen zwei Dinge:
- Er beschränkt die Beschäftigten ab dem Zeitpunkt der Verhängung der Urlaubssperre (frühzeitig) darin, einfach Urlaub in der Zeit zu buchen - selbstverständlich kann er nicht unterbinden, dass beispielsweise von Freitag nachmittag bis Sonntag abend gebucht wird, da in dieser Zeit keine Arbeitszeit sondern (an dem Sonntag) ein Ehrenamt geleistet wird. Mit der formalen Einberufung muss i.d.R. gewartet werden, bis die Parteien von Ihrem Recht, Wahlhelfer zu benennen, Gebrauch gemacht haben, was leider häufig schon sehr spät ist.
- In vielen Fällen - so auch bei uns - sind die Position der Wahlvorsteher, stellv. Wahlvorsteher und ggf. Schriftführer durch kommunale Bedienstete besetzt und in der Woche vor der Wahl wird (während der Arbeitszeit logischerweise) eine Wahlhelferschulung durchgeführt. Mit der Urlaubssperre stellt der Dienstherr weitestgehend sicher, dass die Wahlvorsteher etc. an der Schulung teilnehmen können.
Aus meiner Sicht ist es sowohl legal als auch legitim, dass der Dienstherr eine solche Maßnahme ergreift, um den reibungslosen Ablauf der Wahl zu gewährleisten. Dass man jeden x-beliebigen Bürger der Kommune zum Wahlvorsteher machen kann ist zwar rein rechtlich möglich, allerdings bloße Theorie.
Die angezeigte Vorgehensweise ist allerdings auch etwas ungewöhnlich...bei uns wurde pauschal für die gesamte Verwaltung eine Urlaubssperre in der Woche davor und dem Montag danach verhängt.
Ich verstehe allerdings auch Gezeter um die lästige Pflicht als Wahlhelfer in der Rolle als kommunaler Bediensteter nicht wirklich. Zum einen finden die Wahlen jetzt nicht unbedingt jeden Monat statt und zum anderen ist es zumindest meine persönliche Meinung, dass man als öffentlicher Bediensteter sehr wohl bevorzugt zu staatsbürgerlichen Pflichten, die der demokratische Staatsapparat, der einen beschäftigt, mit sich bringt, herangezogen werden darf.