Autor Thema: Urlaubssperre Wahlhelfer  (Read 7848 times)

Hörnchen

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Urlaubssperre Wahlhelfer
« am: 01.10.2019 11:22 »
Hallo,

bei uns in der Verwaltung kam das hier für anstehende Wahlen in NRW 2020 [gekürzt]:

[...] Sie sind als Wahlhelfer für diese Kommunalwahl eingeplant. Bitte merken Sie sich den Termin vor, und verplanen Sie den Tag nicht anderweitig. Dies gilt auch für Abendtermine [...]

Ich habe nicht vor, dagegen vorzugehen, aber ist das so wirklich rechtskonform, für ein Ehrenamt eine Urlaubssperre ein Jahr im Voraus zu verhängen?

Spid

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Antw:Urlaubssperre Wahlhelfer
« Antwort #1 am: 01.10.2019 11:25 »
Für das Ehrenamt kann überhaupt keine Urlaubssperre verhängt werden. Eine Urlaubssperre bedarf betrieblicher Gründe. Diese liegen nur vor, wenn der Einsatz als Wahlhelfer im Rahmen der Arbeitszeit abgeleistet und entsprechend vergütet wird.

Hörnchen

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Antw:Urlaubssperre Wahlhelfer
« Antwort #2 am: 01.10.2019 11:42 »
Diese liegen nur vor, wenn der Einsatz als Wahlhelfer im Rahmen der Arbeitszeit abgeleistet und entsprechend vergütet wird.
Wir erhalten nur die übliche Aufwandsentschädigung und ein paar Stunden als "Goodwill-Zeichen" (nicht die wirklich geleisteten).

Spid

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Antw:Urlaubssperre Wahlhelfer
« Antwort #3 am: 01.10.2019 11:45 »
Wenn es keine angeordneten Arbeitsstunden sind, ist es keine Arbeit. Ist es keine Arbeit, besteht kein Bezug zum Arbeitsverhältnis. Fehlt dieser, fehlt es an der Voraussetzung für eine Urlaubssperre oder die Ablehnung eines Urlaubsantrags.

Hörnchen

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Antw:Urlaubssperre Wahlhelfer
« Antwort #4 am: 01.10.2019 12:03 »
Wenn es keine angeordneten Arbeitsstunden sind, ist es keine Arbeit. Ist es keine Arbeit, besteht kein Bezug zum Arbeitsverhältnis. Fehlt dieser, fehlt es an der Voraussetzung für eine Urlaubssperre oder die Ablehnung eines Urlaubsantrags.
Also schlicht ein wertloses Anschreiben... Auf das hier sicherlich 95% hereinfallen.

Kat

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Antw:Urlaubssperre Wahlhelfer
« Antwort #5 am: 01.10.2019 12:05 »
Hallo,

bei uns in der Verwaltung kam das hier für anstehende Wahlen in NRW 2020 [gekürzt]:

[...] Sie sind als Wahlhelfer für diese Kommunalwahl eingeplant. Bitte merken Sie sich den Termin vor, und verplanen Sie den Tag nicht anderweitig. Dies gilt auch für Abendtermine [...]

Ich habe nicht vor, dagegen vorzugehen, aber ist das so wirklich rechtskonform, für ein Ehrenamt eine Urlaubssperre ein Jahr im Voraus zu verhängen?

DAs ist doch immer so, auch wenn Du nicht über den Arbeitgeber geholt wirst. Sonst würden doch so einige noch schnell einen urlaub für die Zeit buchen. Wenn man bereits gebucht hatte bevor man ernannt wurde,ist es ein Grund, das Amt abzulehnen. Aber natürlich nicht, wenn man mit Wissen des Ehrenamtes einen urlaub bucht.

Hörnchen

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Antw:Urlaubssperre Wahlhelfer
« Antwort #6 am: 01.10.2019 12:08 »
DAs ist doch immer so, auch wenn Du nicht über den Arbeitgeber geholt wirst. Sonst würden doch so einige noch schnell einen urlaub für die Zeit buchen. Wenn man bereits gebucht hatte bevor man ernannt wurde,ist es ein Grund, das Amt abzulehnen. Aber natürlich nicht, wenn man mit Wissen des Ehrenamtes einen urlaub bucht.

Ich bin nicht berufen! Mir wurde mitgeteilt, dass ich für eine Berufung eingeplant bin.

GROSSER Unterschied!

Kurbalin

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Antw:Urlaubssperre Wahlhelfer
« Antwort #7 am: 01.10.2019 14:18 »
In der Tat sind das zwei paar Schuhe, die andererseits doch wieder unmittelbar zusammenhängen:

Sofern man beabsichtigt, gegen die Berufung zum Wahlhelfer anzugehen, kann man dies in der Tat erst nach der formalen Berufung und auch nur aus "wichtigem Grund". Damit, dass der öffentliche Arbeitgeber eine Urlaubssperre verhängt, bezweckt er im wesentlichen zwei Dinge:

- Er beschränkt die Beschäftigten ab dem Zeitpunkt der Verhängung der Urlaubssperre (frühzeitig) darin, einfach Urlaub in der Zeit zu buchen - selbstverständlich kann er nicht unterbinden, dass beispielsweise von Freitag nachmittag bis Sonntag abend gebucht wird, da in dieser Zeit keine Arbeitszeit sondern (an dem Sonntag) ein Ehrenamt geleistet wird. Mit der formalen Einberufung muss i.d.R. gewartet werden, bis die Parteien von Ihrem Recht, Wahlhelfer zu benennen, Gebrauch gemacht haben, was leider häufig schon sehr spät ist.

- In vielen Fällen - so auch bei uns - sind die Position der Wahlvorsteher, stellv. Wahlvorsteher und ggf. Schriftführer durch kommunale Bedienstete besetzt und in der Woche vor der Wahl wird (während der Arbeitszeit logischerweise) eine Wahlhelferschulung durchgeführt. Mit der Urlaubssperre stellt der Dienstherr weitestgehend sicher, dass die Wahlvorsteher etc. an der Schulung teilnehmen können.

Aus meiner Sicht ist es sowohl legal als auch legitim, dass der Dienstherr eine solche Maßnahme ergreift, um den reibungslosen Ablauf der Wahl zu gewährleisten. Dass man jeden x-beliebigen Bürger der Kommune zum Wahlvorsteher machen kann ist zwar rein rechtlich möglich, allerdings bloße Theorie.

Die angezeigte Vorgehensweise ist allerdings auch etwas ungewöhnlich...bei uns wurde pauschal für die gesamte Verwaltung eine Urlaubssperre in der Woche davor und dem Montag danach verhängt.

Ich verstehe allerdings auch Gezeter um die lästige Pflicht als Wahlhelfer in der Rolle als kommunaler Bediensteter nicht wirklich. Zum einen finden die Wahlen jetzt nicht unbedingt jeden Monat statt und zum anderen ist es zumindest meine persönliche Meinung, dass man als öffentlicher Bediensteter sehr wohl bevorzugt zu staatsbürgerlichen Pflichten, die der demokratische Staatsapparat, der einen beschäftigt, mit sich bringt, herangezogen werden darf.


Spid

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Antw:Urlaubssperre Wahlhelfer
« Antwort #8 am: 01.10.2019 14:33 »
Ein Dienstherr mag das dürfen, das ist hier jedoch unbeachtlich. Ein AG darf es nicht. Zur Versagung des Erholungsurlaubs zu einem bestimmten Zeitpunkt und damit auch zur Anordnung einer Urlaubssperre bedarf es dringender betrieblicher Gründe. An diesen fehlt es, wenn der AN überhaupt nicht arbeiten soll, sondern ein Ehrenamt wahrnehmen. Dann fehlt es nämlich bereits am Zusammenhang zum Dienstvertrag, der Grundlage des Beschäftigungsverhältnisses ist, siehe u.a. BAG, Urteil v. 23.01.1992 - 6 AZR 87/90.