Autor Thema: Einstufung in gleicher EG nach AG-Wechsel mit 5 Monaten Arbeitslosigkeit  (Read 4308 times)

aliengunner

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Hallo an Alle,

Ich habe folgende Frage und werde aus den "Möglichkeiten" und "Ermessensspielräumen" des TVöD nicht so richtig schlau:

Nach erfolgtem Auflösungsvertrag beim alten AG (ö. D.) und neuem Arbeitsvertrag (nach 5-monatiger Arbeitslosigkeit) bei einem anderen AG (ö. D.) mit der gleichen Tätigkeit erfolgt trotz nachweislicher 15-jähriger Berufserfahrung in dieser Tätigkeit nur eine Einstufung in der 3. Seit 2 Jahren hatte ich aber beim alten AG schon die Stufe 6 in der EG 11. Die neue Stelle war bis zur EG 12 ausgeschrieben, auf Grund fehlendem speziellem Studiums wurde ich in die EG 11 eingruppiert, was in Ordnung ist (hatte ich im alten Job auch). Der TVöD lässt aber unter gewissen Umständen auch eine Stufenzuordnung in die 4 oder sogar 5 zu. Nur leider weiß ich nicht, unter welchen Umständen. Auch eine verkürzte Stufenlaufzeit soll möglich sein.
Kennt sich jemand aus und kann mir helfen? Vielen Dank schon einmal im Voraus.

nichts_tun

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Bei einschlägiger Berufserfahrung von mindestens drei Jahren erfolgt die Zuordnung zur Stufe 3 (§ 16 Abs. 2 TVöD). Darauf besteht Anspruch, eine höhere Stufenzuordnung liegt im Ermessen des AGs.

Spid

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Anspruch besteht lediglich auf Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung - einer solchen, bei der die bisherige Tätigkeit nahezu unverändert fortgeführt wird - von mindestens einem Jahr bzw. mindestens 3 Jahren und somit der Zuordnung zu Stufe 2 bzw. 3. Darüber hinaus kann der AG zur Deckung des Personalbedarfs weitere förderliche Zeiten berücksichtigen (§16 Abs. 2 Satz 3). Wenn Du bereits unterschrieben hast, gibt es keinen zu deckenden Personalbedarf und die Grundlage zur Anwendung dieser Regelung entfällt. Ein unmittelbarer Anschluß an das vorherige Arbeitsverhältnis besteht nicht, mithin besteht auch die Möglichkeit der Anwendung von §16 Abs. 2a nicht. Mithin besteht - sofern das Arbeitsverhältnis bereits begründet wurde - keine Möglichkeit im Rahmen des Tarifvertrags, einer höheren Stufe zugeordnet zu werden - mit Ausnahme des Wartens auf den nächsten regulären Stufenaufstieg. Arbeits- und tarifrechtlich ist der AG nicht daran gehindert, zugunsten des Beschäftigten vom Tarifvertrag abzuweichen, zumeist ist ihm dies jedoch aufgrund anderer Vorgaben versagt.

Die Stufenlaufzeit zum Erreichen der Stufen 4-6 kann bei erheblich über dem Durchschnitt liegenden Leistungen verkürzt werden. Tariflich ist eine Verkürzung auf 0 Tage möglich. Die wenigsten AG wenden diese Kann- Regelung jedoch überhaupt an.

nichts_tun

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Arbeits- und tarifrechtlich ist der AG nicht daran gehindert, zugunsten des Beschäftigten vom Tarifvertrag abzuweichen, zumeist ist ihm dies jedoch aufgrund anderer Vorgaben versagt.

Welche anderen Vorgaben, die zur Versagung führen, sind dir bekannt?

Spid

  • Gast
Bei Zuwendungsempfängern das in den BesNBest/ANBest zum Zuwendungsbescheid verankerte Besserstellungsverbot, gesetzliche Vorschriften (z.B. Niedersachsen), Verpflichtungen aus der Satzung durch Mitgliedschaft im KAV...

aliengunner

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Danke für eure Antworten.
Also sieht es eher schlecht aus.  :( Und der Kollege mit Spezialstudium (EG 12) und 17-jähriger Betriebszugehörigkeit (Stufe 6) hat bei gleicher Tätigkeit zurzeit 1.600 € brutto im Monat mehr.
Von der Stufe 3 in die 6 sind es 12 Jahre. Noch einmal...

Bastel

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Danke für eure Antworten.
Also sieht es eher schlecht aus.  :( Und der Kollege mit Spezialstudium (EG 12) und 17-jähriger Betriebszugehörigkeit (Stufe 6) hat bei gleicher Tätigkeit zurzeit 1.600 € brutto im Monat mehr.
Von der Stufe 3 in die 6 sind es 12 Jahre. Noch einmal...

Dein Problem ist, dass der AG aufgrund deiner Arbeitslosigkeit die besseren Karten hat. Wenn du dich in einem Arbeitsverhältnis befinden würdest, hättest du einfach sagen können, Hop oder top. Nimm die Stelle an und bewirb dich weiter. Dann hast du bessere Karten einen AG zu finden der vllt Stufe 5 oder 6 zahlt.