Autor Thema: Änderungen zu den Vorbemerkungen der Entgeltordnung  (Read 2368 times)

lowsounder

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Punkt 4 der Vorbemerkungen zur Entgeltordnung wird ja ab den 01.01.2020 auch geändert in folgenden Text:

(4) 1 Ist in einem Tätigkeitsmerkmal des Teils I oder II eine Vorbildung oder Ausbildung als Anforderung bestimmt, sind Beschäftigte, die die geforderte Vorbildung oder Ausbildung nicht besitzen,

- wenn nicht auch „sonstige Beschäftigte“ von diesem Tätigkeitsmerkmal erfasst werden oder
- wenn  auch  „sonstige  Beschäftigte“  von  diesem  Tätigkeitsmerkmal  erfasst  werden, diese Beschäftigten jedoch nicht die Voraussetzungen des „sonsti-gen Beschäftigten“ erfüllen,

bei  Erfüllung  der  sonstigen  Anforderungen  dieses  Tätigkeitsmerkmals  in  der  nächst niedrigeren Entgeltgruppe eingruppiert. 2 Satz 1 gilt entsprechend für Tätigkeitsmerkmale,  die  bei  Erfüllung  qualifizierter  Anforderungen  eine  höhere  Eingruppierung vorsehen; Satz 1 gilt nicht, wenn die Entgeltordnung für diesen Fall ein Tätigkeitsmerkmal (z. B. „in der Tätigkeit von ...“) enthält. 3 Gegenüber den  Entgeltgruppen  14  und  13  Ü  gilt  hierbei  die  Entgeltgruppe  13  als  nächst  niedrigere Entgeltgruppe.


Kann mir jemand verständlich erklären, was dieser Teilsatz genau bedeutet?

Spid

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Antw:Änderungen zu den Vorbemerkungen der Entgeltordnung
« Antwort #1 am: 01.10.2019 14:19 »
Z.B. in Abschnitt 20.4 EGO gibt es in der E8 das Tätigkeitsmerkmal "Beschäftigte  in  der  Tätigkeit  von  Sozialarbeitern/Sozialpädagogen  mit  staatlicher Anerkennung". Wenn jemand, der nicht Sozialarbeiter/Sozialpädagoge  mit  staatlicher Anerkennung und auch kein sonstiger Beschäftigter im Tarifsinne ist, die Tätigkeit eines Sozialarbeiters/Sozialpädagogen  mit  staatlicher Anerkennung auszuüben hat, also Tätigkeiten, die die Tätigkeitsmerkmale in Abschnitt 20.4 E9b, E10 Fg. 1, E11 Fg. 2 oder E12 erfüllen, ist er nicht etwa in die nächstniedrigere Entgeltgruppe eingruppiert, sondern in E8.

lowsounder

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Antw:Änderungen zu den Vorbemerkungen der Entgeltordnung
« Antwort #2 am: 01.10.2019 15:52 »
Ja, wenn der Satzteil "in der Tätigkeit von..." auftaucht ist das ja auch klar. Es ist aber nur ein aufgezeigtes Beispiel ("z.B. in der Tätigkeit von..."). Wenn man das ohne die Klammern liest, wäre es ja so das Satz 1 nicht gilt wenn die EGO ein Tätigkeitsmerkmal enthält. Aber ist das nicht überall so?

Spid

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Antw:Änderungen zu den Vorbemerkungen der Entgeltordnung
« Antwort #3 am: 01.10.2019 16:01 »
Wenn die EGO für diesen Fall ein Tätigkeitsmerkmerkmal enthält - und das ist nur höchst selten der Fall.

lowsounder

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Antw:Änderungen zu den Vorbemerkungen der Entgeltordnung
« Antwort #4 am: 02.10.2019 12:08 »
Mir geht es speziell um Teil II, Abschnitt 11.4 der EGO, EG 11 FG 3.
Ist das dort der Fall?

Spid

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Antw:Änderungen zu den Vorbemerkungen der Entgeltordnung
« Antwort #5 am: 02.10.2019 12:09 »
Nein.

lowsounder

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Antw:Änderungen zu den Vorbemerkungen der Entgeltordnung
« Antwort #6 am: 02.10.2019 12:18 »
Ok, danke!