Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Änderungen zu den Vorbemerkungen der Entgeltordnung
lowsounder:
Punkt 4 der Vorbemerkungen zur Entgeltordnung wird ja ab den 01.01.2020 auch geändert in folgenden Text:
(4) 1 Ist in einem Tätigkeitsmerkmal des Teils I oder II eine Vorbildung oder Ausbildung als Anforderung bestimmt, sind Beschäftigte, die die geforderte Vorbildung oder Ausbildung nicht besitzen,
- wenn nicht auch „sonstige Beschäftigte“ von diesem Tätigkeitsmerkmal erfasst werden oder
- wenn auch „sonstige Beschäftigte“ von diesem Tätigkeitsmerkmal erfasst werden, diese Beschäftigten jedoch nicht die Voraussetzungen des „sonsti-gen Beschäftigten“ erfüllen,
bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen dieses Tätigkeitsmerkmals in der nächst niedrigeren Entgeltgruppe eingruppiert. 2 Satz 1 gilt entsprechend für Tätigkeitsmerkmale, die bei Erfüllung qualifizierter Anforderungen eine höhere Eingruppierung vorsehen; Satz 1 gilt nicht, wenn die Entgeltordnung für diesen Fall ein Tätigkeitsmerkmal (z. B. „in der Tätigkeit von ...“) enthält. 3 Gegenüber den Entgeltgruppen 14 und 13 Ü gilt hierbei die Entgeltgruppe 13 als nächst niedrigere Entgeltgruppe.
Kann mir jemand verständlich erklären, was dieser Teilsatz genau bedeutet?
Spid:
Z.B. in Abschnitt 20.4 EGO gibt es in der E8 das Tätigkeitsmerkmal "Beschäftigte in der Tätigkeit von Sozialarbeitern/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung". Wenn jemand, der nicht Sozialarbeiter/Sozialpädagoge mit staatlicher Anerkennung und auch kein sonstiger Beschäftigter im Tarifsinne ist, die Tätigkeit eines Sozialarbeiters/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung auszuüben hat, also Tätigkeiten, die die Tätigkeitsmerkmale in Abschnitt 20.4 E9b, E10 Fg. 1, E11 Fg. 2 oder E12 erfüllen, ist er nicht etwa in die nächstniedrigere Entgeltgruppe eingruppiert, sondern in E8.
lowsounder:
Ja, wenn der Satzteil "in der Tätigkeit von..." auftaucht ist das ja auch klar. Es ist aber nur ein aufgezeigtes Beispiel ("z.B. in der Tätigkeit von..."). Wenn man das ohne die Klammern liest, wäre es ja so das Satz 1 nicht gilt wenn die EGO ein Tätigkeitsmerkmal enthält. Aber ist das nicht überall so?
Spid:
Wenn die EGO für diesen Fall ein Tätigkeitsmerkmerkmal enthält - und das ist nur höchst selten der Fall.
lowsounder:
Mir geht es speziell um Teil II, Abschnitt 11.4 der EGO, EG 11 FG 3.
Ist das dort der Fall?
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