Autor Thema: Von tvöd Bund zu Bundesbesoldung Bund  (Read 3957 times)

Grünesgras100

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Von tvöd Bund zu Bundesbesoldung Bund
« am: 26.09.2019 15:56 »
Hallo zusammen,

Würde gerne den Bachelor (Beamtenänwärter) / duales Studium nächstes Jahr machen.
Aktuell bin ich schon seit 1,5 Jahren als Angestellte im öffentlichen Dienst tätig.
Mit meiner Berufserfahrung davor würde ich nächstes Jahr vor dem Studium in die Erfahrungsstufe 3 kommen.

Aussicht nach dem Studium A10/A11 Beamtenbesoldung Bund.
Fange ich nach dem Studium dann wieder in der Erfahrungsstufe 1 an oder werden mir meine schon vorhandenen Jahre angerechnet - also demnach z.B. A10 Stufe 3 ??
Oder wird das Studium vielleicht auch mit einberechnet ?

Als Frau lieber gesetzlich versichern oder privat?
Bedenken bei PKV mit das bei Teilzeit oder im Alter nicht mehr leisten zu können ?

Vielen Dank.

clarion

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Antw:Von tvöd Bund zu Bundesbesoldung Bund
« Antwort #1 am: 26.09.2019 21:08 »
Hallo,

wenn Du gesund bist und nicht vorhast, eine halbe Fußball Mannschaft Nachwuchs zu zeugen, dürfte Beihilfe +  PKV die günstigere Alternative sein, auch bei Teilzeit und nach der Pensionierung.

Asperatus

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Antw:Von tvöd Bund zu Bundesbesoldung Bund
« Antwort #2 am: 28.09.2019 10:58 »
Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge (also nicht als Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst) wird ein ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht Erfahrungszeiten anerkannt werden.

Beamten werden anerkannt gleichwertige hauptberufliche Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind. Die Gleichwertigkeit einer Tätigkeit ist zu bejahen, wenn die Tätigkeit ihrer Bedeutung, d. h. Wertigkeit oder Schwierigkeit nach mindestens einer Tätigkeit der jeweiligen Laufbahngruppe entspricht. Dabei sind die an die Tätigkeit zu stellenden Anforderungen ebenso zu berücksichtigen wie die hierfür erforderliche Qualifikation. Auf die konkrete Fachrichtung und Funktion kommt es nicht an. Es ist nicht zu prüfen, ob die Tätigkeit förderlich ist. Bei der Entscheidung über die Gleichwertigkeit steht der Behörde ein Beurteilungsspielraum zu.

Der Bachelor erfolgt in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf? Mit nächstes Jahr in Erfahrungsstufe 3 meinst du die Stufe der Entgelttabelle nach TVöD? Grundsätzlich erfolgt die erste Ernennung im Eingangsamt. Wieso meinst du, Aufsicht auf A10/A11 zu haben?

Näheres findet sich in §§ 27 ff. BBesG und der BBesGVwV.

Für eine Anerkennung des Studiums sehe ich keine Rechtsgrundlage.

sbr

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Antw:Von tvöd Bund zu Bundesbesoldung Bund
« Antwort #3 am: 30.09.2019 06:50 »
Hier wären für eine Antwort weitere Angaben hilfreich.
Was liegt bisher an Ausbildung vor? Welche Tätigkeiten wurden bisher ausgeübt? Welche Laufbahn wird angestrebt? Daran könnte man ein wenig abschätzen was geht und was nicht geht.

Die Zeit des Studiums wird definitiv nicht als Erfahrungszeit angerechnet, da hierzu lediglich Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit in Frage kommen. Studium ist Ausbildung und erfüllt nicht die Voraussetzungen einer hauptberuflichen Tätigkeit. Auch über eine eventuelle Förderlichkeit kann keine Anrechnung erfolgen.

Asperatus

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Antw:Von tvöd Bund zu Bundesbesoldung Bund
« Antwort #4 am: 30.09.2019 09:46 »
Dieses Studium, sofern es sich um eine Bachelor-Studium handelt, wird nicht anerkannt. Für ein Studium im Allgemeinen gilt das nicht:

Wird für die Einstellung ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss vorausgesetzt, sind Beamten dafür zwei Jahre als Erfahrungszeit anzuerkennen (§ 28 Abs. 2 S. 2 BBesG). Diese Anerkennung ist zwingend, sie liegt nicht im Ermessen des Dienstherrn. Diese pauschale Anerkennung kann nicht zu einer Doppelanrechnung führen, die nicht zulässig wäre. Die anzurechnenden zwei Jahre lassen sich nicht auf einen kalendarischen Zeitraum projizieren, der dann für die Anrechnung auf Grund eines anderen Anrechnungstatbestands ausscheidet (28.2.1.7 BBesGVwV).


Laemat

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Antw:Von tvöd Bund zu Bundesbesoldung Bund
« Antwort #5 am: 30.09.2019 10:14 »
wie sieht es denn mit Dipl. Ing (FH) aus oder finden die alten Studiengänge im BBesG nicht mehr statt?
« Last Edit: 30.09.2019 10:24 von Laemat »

sbr

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Antw:Von tvöd Bund zu Bundesbesoldung Bund
« Antwort #6 am: 30.09.2019 13:41 »
Dieses Studium, sofern es sich um eine Bachelor-Studium handelt, wird nicht anerkannt. Für ein Studium im Allgemeinen gilt das nicht:

Wird für die Einstellung ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss vorausgesetzt, sind Beamten dafür zwei Jahre als Erfahrungszeit anzuerkennen (§ 28 Abs. 2 S. 2 BBesG). Diese Anerkennung ist zwingend, sie liegt nicht im Ermessen des Dienstherrn. Diese pauschale Anerkennung kann nicht zu einer Doppelanrechnung führen, die nicht zulässig wäre. Die anzurechnenden zwei Jahre lassen sich nicht auf einen kalendarischen Zeitraum projizieren, der dann für die Anrechnung auf Grund eines anderen Anrechnungstatbestands ausscheidet (28.2.1.7 BBesGVwV).

Ist richtig, für den vorliegenden Fall aber offensichtlich uninteressant. Daher habe ich den §28 Abs 2 Satz 2 BBesG außen vor gelassen.
« Last Edit: 30.09.2019 13:48 von sbr »

sbr

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Antw:Von tvöd Bund zu Bundesbesoldung Bund
« Antwort #7 am: 30.09.2019 13:46 »
wie sieht es denn mit Dipl. Ing (FH) aus oder finden die alten Studiengänge im BBesG nicht mehr statt?

Dipl. Ing (FH) führt zu keiner Anerkennung als Erfahrungszeit. Nach §28 Abs. 2 Satz 2 BBesG führt lediglich der Master, oder ein dem Master gleichwertiger Abschluss zu einer pauschalen Anerkennung als Erfahrungszeit (2 Jahre).

Laemat

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Antw:Von tvöd Bund zu Bundesbesoldung Bund
« Antwort #8 am: 30.09.2019 15:34 »
Bachelor zu Master ist nicht gleich Dipl. Ing (Fh) zu Dipl.Ing.

was stand denn im alten BBesG?

Asperatus

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Antw:Von tvöd Bund zu Bundesbesoldung Bund
« Antwort #9 am: 30.09.2019 20:26 »
Die Anerkennung von zwei Jahren für ein Master-Studium ist zum 1.1.2016 durch das 7. BesÄndG eingefügt worden. Vorher gab es keine Anerkennung von Ausbildungszeiten.