Niemand hat die Erheblichkeit der Regelungen des TVÖD behauptet. Die Kommentarliteratur zur gleichlautenden Regelung dort verbreitert die zur Verfügung stehenden Rechtsmeinungen. Es gibt dabei keinerlei Abweichung zur von mir dargestellten Kommentarmeinung. Gesetzliche Regelungen sind grundsätzlich nicht unerheblich, hier ist §616 BGB auch ausnahmsweise nicht unerheblich - siehe die entsprechende Kommentierung, die gerade in Fällen, in denen es in Ermangelung eines Feststellungsinteresses keine Rechtsprechung geben kann, auch keiner bedarf. Ob wichtige Gründe im Ermessen des AG lägen, kann dahingestellt bleiben, weil es nicht um wichtige Gründe, sondern um "sonstige dringende Fälle" geht - und die können nur solche sein, die keine in der Person des AN liegenden Gründe nach §616 BGB sind, da diese in Abs. 1 abschließend geregelt sind. Die Frage ist mitnichten, welche Nummer an das LBV gesandt wird, vielmehr geht es um die Frage, ob der AG im Rahmen der tariflichen Regelungen handelt oder übertariflich agiert. Die Kenntnis von Fällen, in denen der AG so oder anders gehandelt hat, hat keinerlei normative Bedeutung, sondern weist entweder die Unfähigkeit des AG oder dessen bewußt übertarifliches Handeln nach.