Autor Thema: Sonderurlaub bei Zwillingen  (Read 9795 times)

toniro

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Sonderurlaub bei Zwillingen
« am: 07.10.2019 08:01 »
Hallo zusammen,

auf wie viele Tage Sonderurlaub (bezahlt) habe ich Anspruch nach der Geburt unserer Zwillinge? Weiß das vielleicht jemand? Laut TV-L anscheinend einen, aber wird das bei Zwillingen verdoppelt oder bleibt es bei einem?

Danke & schöne Grüße

Spid

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Antw:Sonderurlaub bei Zwillingen
« Antwort #1 am: 07.10.2019 08:04 »
Es gibt für TB keinen bezahlten Sonderurlaub.

Lars73

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Antw:Sonderurlaub bei Zwillingen
« Antwort #2 am: 07.10.2019 08:07 »
Die Arbeitsbefreiung nach § 29 TV-L nimmt Bezug auf die "Niederkunft der Ehefrau". Die Anzahl der Kinder spielt keine Rolle und erhöht den Anspruch nicht.

toniro

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Antw:Sonderurlaub bei Zwillingen
« Antwort #3 am: 07.10.2019 10:53 »
Okay, danke. Das heißt als Ehemann muss ich dann zwingend einen Urlaubstag nehmen, da der Sonderurlaub (1 Tag) für mich nur ohne Gehaltzahlung für diesen Tag möglich ist? Falls ich das so richtig verstanden habe..

Spid

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Antw:Sonderurlaub bei Zwillingen
« Antwort #4 am: 07.10.2019 10:58 »
Sonderurlaub gibt es für TB nur unbezahlt. Wie @Lars73 aber zutreffend erläuterte, steht Arbeitsbefreiung für die Niederkunft der Ehefrau zu.

Rattgeber

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Antw:Sonderurlaub bei Zwillingen
« Antwort #5 am: 07.10.2019 11:17 »
Es gibt einen Ermessensspielraum des Arbeitgebers von bis zu 3 Tagen bezahlter Freistellung (wichtiger Grund) im Jahr. Muss nicht, aber kann. Bei uns findet eben diese Freistellung bei jedem "Wurf" statt.  :)

§29, Absatz 3


Grüße und viel Spaß mit dem Nachwuchs

Spid

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Antw:Sonderurlaub bei Zwillingen
« Antwort #6 am: 07.10.2019 11:31 »
§29 Abs. 3 Satz 1 TV-L kann auf die Niederkunft der Ehefrau nicht angewandt werden. Er regelt „sonstige dringende Fälle“, mithin nur solche, die nicht bereits in Abs. 1 und 2 geregelt sind. Die Niederkunft der Ehefrau ist jedoch in Abs. 1 geregelt.

Rattgeber

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Antw:Sonderurlaub bei Zwillingen
« Antwort #7 am: 07.10.2019 12:28 »
Richtig - dennoch kann im Anschluss an die Niederkunft die Begleitung des/der Neugeborenen wie auch der Ehefrau ins elterliche Heim als sonstiger dringender Fall bewertet werden.

Spid

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Antw:Sonderurlaub bei Zwillingen
« Antwort #8 am: 07.10.2019 12:43 »
Nein. Sämtliche in der Person des AN liegenden Gründe nach §616 BGB scheiden nach einschlägiger Kommentierung dieser tariflichen Norm wie auch der gleichlautenden Regelung im TVÖD aus. Auch eine Verlängerung der in Abs. 1 genannten Freistellungszeiträume kommt nicht in Betracht.

lowsounder

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Antw:Sonderurlaub bei Zwillingen
« Antwort #9 am: 07.10.2019 13:04 »
Wie ist es denn wenn die Freundin anstatt der Ehefrau ein Kind bekommt. Gibs dann auch Urlauf nach §29 Abs.1?

Und was ist wenn die Ehefrau nur noch auf dem Papier die Ehefrau ist und das Kind von einem ganz anderen Vater kommt. Dann bekomm ich ja bestimmt auch fei oder?  ;D

Spid

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Antw:Sonderurlaub bei Zwillingen
« Antwort #10 am: 07.10.2019 13:07 »
Nein.

Ja.

Rattgeber

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Antw:Sonderurlaub bei Zwillingen
« Antwort #11 am: 07.10.2019 13:24 »
Regelungen des TVÖD sowie seine Kommentare sind unerheblich.
Kommentierungen, so sie nicht auf aktueller Rechtssprechung gründen, sind unerheblich.
§616 BGB ist unerheblich.

Wichtige Gründe liegen im Ermessen des AG, es handelt sich auch nicht um eine Verlängerung sondern eine Gewährung unabhängig von der Niederkunft.

An sich handelt es sich nur noch um die Frage welche Nummer im Programm an das LBV gesand wird - für die arbeitsbefreiten Tage.

Da ich über 20 Fälle kenne (2x bei mir selbst) in denen das so gehandhabt wurde ist dies mein letzter Beitrag hier.
Der Rat: Einfach versuchen es im Einvernehmen mit dem Vorgesetzten zu klären, die Möglichkeit besteht.

Grüße


Spid

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Antw:Sonderurlaub bei Zwillingen
« Antwort #12 am: 07.10.2019 13:46 »
Niemand hat die Erheblichkeit der Regelungen des TVÖD behauptet. Die Kommentarliteratur zur gleichlautenden Regelung dort verbreitert die zur Verfügung stehenden Rechtsmeinungen. Es gibt dabei keinerlei Abweichung zur von mir dargestellten Kommentarmeinung. Gesetzliche Regelungen sind grundsätzlich nicht unerheblich, hier ist §616 BGB auch ausnahmsweise nicht unerheblich - siehe die entsprechende Kommentierung, die gerade in Fällen, in denen es in Ermangelung eines Feststellungsinteresses keine Rechtsprechung geben kann, auch keiner bedarf. Ob wichtige Gründe im Ermessen des AG lägen, kann dahingestellt bleiben, weil es nicht um wichtige Gründe, sondern um "sonstige dringende Fälle" geht - und die können nur solche sein, die keine in der Person des AN liegenden Gründe nach §616 BGB sind, da diese in Abs. 1 abschließend geregelt sind. Die Frage ist mitnichten, welche Nummer an das LBV gesandt wird, vielmehr geht es um die Frage, ob der AG im Rahmen der tariflichen Regelungen handelt oder übertariflich agiert. Die Kenntnis von Fällen, in denen der AG so oder anders gehandelt hat, hat keinerlei normative Bedeutung, sondern weist entweder die Unfähigkeit des AG oder dessen bewußt übertarifliches Handeln nach.

Rattgeber

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Antw:Sonderurlaub bei Zwillingen
« Antwort #13 am: 07.10.2019 22:45 »
Also doch nochmal:
Es geht nicht um die Mutter der Kinder, nicht um die Kinder selbst und keineswegs um die Niederkunft an sich. Daher sind alle Regelungen des BGB unbedeutend.

Ist die Einrichtung eines Heims (für den Nachwuchs) und Schaffung einer familiären Atmosphäre nach einer Geburt, die eigene Gewöhnung an den Nachwuchs wenn man so will, ein wichtiger Grund für Arbeitsbefreiung imd Sinne des TV-L?

Meiner Rechtsauffassung nach ja - und nicht nur die meinige allein. Ginge es um Betreuung, Nachsorge was auch immer...

Spid

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Antw:Sonderurlaub bei Zwillingen
« Antwort #14 am: 07.10.2019 23:14 »
Also doch nochmal:
Es geht nicht um die Mutter der Kinder, nicht um die Kinder selbst und keineswegs um die Niederkunft an sich. Daher sind alle Regelungen des BGB unbedeutend.

Inwiefern ließe sich daraus, daß es nicht um Mutter, Kinder und Niederkunft ginge, schließen, daß alle Regelungen des BGB unbedeutend seien. Neben dem Umstand, daß die Regelungen des BGB selbstverständlich innerhalb Deutschlands niemals unbedeutend sind, ist es insbesondere §616 BGB, der einen in der Person des AN liegenden Grundes bedarf, dadurch erst recht nicht. Dir geht das Verständnis sowohl der gesetzlichen als auch der tariflichen Norm schlicht völlig ab. Letztere beschränkt durch Konkretisierung erstere in zulässiger Art und Weise einerseits (§29 Abs. 1 TV-L) und läßt in Abs. 3 nur solche dringenden Fälle zu, die nicht von §626 BGB erfaßt werden.

Zitat
Ist die Einrichtung eines Heims (für den Nachwuchs) und Schaffung einer familiären Atmosphäre nach einer Geburt, die eigene Gewöhnung an den Nachwuchs wenn man so will, ein wichtiger Grund für Arbeitsbefreiung imd Sinne des TV-L?

Meiner Rechtsauffassung nach ja - und nicht nur die meinige allein. Ginge es um Betreuung, Nachsorge was auch immer...

Du kannst zum wichtigen Grund welche Rechtsauffassung auch immer vertreten - es ist völlig unbeachtlich, da es eben nicht eines wichtigen Grundes, sondern eines sonstigen dringenden Falles bedarf. Und die anderen, die Deine Rechtsauffassung teilen, sind das die gleichen Stümper wie beim Thema Änderungskündigung? Das war ja auch ein ganz großer Lacher...