Nun habe ich in einer Weiterbildung gehört das diese Verträge mit Bleibe Regelung eigentlich nicht mehr rechtens sind?
Ich würde mein Geld zurückverlangen - also von der Weiterbildung, in der gesagt wurde, dass Rückzahlungsklauseln unwirksam sind.
Arbeitsvertragliche Rückzahlungsvereinbarungen sind wirksam, wenn sie bestimmte Kriterien erfüllen.
Die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte hat in der Vergangenheit in erster Linie die vereinbarte Dauer der Vertragsbindung zugunsten des Arbeitnehmers beschränkt, d.h. sie hat in einer Vielzahl von Fällen entschieden, dass die dem Arbeitnehmer abverlangte Vertragsbindung zu lang ist.
Dabei kommt es nach der Rechtsprechung entscheidend darauf an, wie lange die vom Arbeitgeber bezahlte und durch bezahlte Freistellung von der Arbeit ermöglichte Fortbildungsmaßnahme dauerte (Lehrgangsdauer bei bezahlter Freistellung). Neben der Lehrgangsdauer bzw. ergänzend spielt eine Rolle, wie hoch die vom Arbeitgeber aufgewandten Kosten waren und ob der Arbeitnehmer aufgrund der Fortbildung längerfristige Vorteile auf dem Arbeitsmarkt hat.
Unter der Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Fortbildung unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeit freigestellt wird, gelten im einzelnen folgende Regeln: Eine zweimonatige Ausbildung rechtfertigt in den meisten Fällen eine höchstens einjährige Bindung. Bei einer Lehrgangsdauer von drei bis vier Monaten ist in den meisten Fällen eine zweijährige Bindung möglich. Dauert die Fortbildung sechs bis zwölf Monate, so ist in den meisten Fällen eine höchstens dreijährige Vertragsbindung zulässig. Schließlich ist bei einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren eine Vertragsbindung von bis zu fünf Jahren rechtlich möglich, doch handelt es sich hier um eine absolute Höchstgrenze, die nur in ganz wenigen Ausnahmefällen einmal zulässig ist.
Diese Regeln gelten allerdings nur im "Normalfall", d.h. die gelten dann nicht, wenn die vom Arbeitgeber aufgewandten Kosten außergewöhnlich hoch oder außergewöhnlich gering sind und/oder wenn der Vorteil für den Arbeitnehmer außergewöhnlich groß oder außergewöhnlich gering ist.