Ach ja? Das ist ja total spannend! Und wie tut das der TVÖD, wenn doch sowohl Vorbemerkung Nr. 8 zur EGO VKA als auch §1 Abs. 2 lit. a) TV EntgO Bund selbst ausschließen, die Eingruppierung von Lehrern zu regeln?
Nuja, die Eingruppierung von tarifbeschäftigten Lehrern mit 2. Stex. funktioniert unter Verweis auf die beamtenrechtlichen Regelungen (komisch, wo die doch nix miteinander zu tun haben...). Im gesamten Regelungsbereich der Lehrer finden sich x-Verweise auf beamtenrechtliche Regelungen..
Wenn jetzt die Grundschullehrer nach A13 bezahlt werden sollen, folgen die tarifbeschäftigten Grundschullehrer automatisch auf E13 - da der TVL aber keine stufengleiche Höhergruppierung kennt, sorgen die Stufenverlusten dafür, dass die Höhergruppierung für tarifbeschäftigte Lehrkräfte weit weniger attraktiv ist als für Beamte...
Die Kampagne für A13 für Grundschullehrer verfolgt also faktisch das Ziel, die Gehaltsunterschiede zwischen tarifbeschäftigten Grundschullehrern und verbeamteten zu vergrößern...
Eine stufengleiche Höhergruppierung im Bereich des TVLs war bekanntlich bei den letzten Tarifverhandlungen nicht von den Gewerkschaften durchgesetzt worden, sie setzen andere Prioritäten...
Die stufengleiche Höhergruppierung hätte natürlich A13 für alle verbeamteten Lehrer unwahrscheinlicher gemacht, da dann auch Folgekosten für tarifbeschäftigte Lehrkräfte entstanden wären (die halten sich durch die Erfahrungsstufenverluste jetzt sehr im Rahmen)