Autor Thema: Tarifrunde 2020 - Wunschvorstellung  (Read 1243591 times)

Kaiser80

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Antw:Tarifrunde 2020 - Wunschvorstellung
« Antwort #2700 am: 27.02.2020 13:17 »

Wenn jemand Lebensmittel ausgibt muss er eine Infektionsschutzbelehrung beim Veterinäramt machen. Welche höher angesiedelte Qualifikation hat die Reinigungskraft für Büroräumen?

Eine Belehrung stellt doch keine Qualifikation dar. Oder hab ich was verpasst? Ich halte es für ungeeignet hieraus einen Zusammenhang zur Eingruppierung zu konstruieren.

Mond6

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« Antwort #2701 am: 27.02.2020 13:21 »

Wenn jemand Lebensmittel ausgibt muss er eine Infektionsschutzbelehrung beim Veterinäramt machen. Welche höher angesiedelte Qualifikation hat die Reinigungskraft für Büroräumen?

Eine Belehrung stellt doch keine Qualifikation dar. Oder hab ich was verpasst? Ich halte es für ungeeignet hieraus einen Zusammenhang zur Eingruppierung zu konstruieren.

Ich möchte lediglich wissen woraus die höhere Eingruppierung resultiert. MA mit Belehrung wird geringer vergütet als ohne?

Kaiser80

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Antw:Tarifrunde 2020 - Wunschvorstellung
« Antwort #2702 am: 27.02.2020 13:32 »
Soll nicht blöd klingen... aber warum denn nicht? Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit belehren Kindergartenpersonal und Bauhöfe auch deutlich umfangreicher als mich Bilanzbuchhalter. Dennoch ist den TV Parteien meine Arbeit mehr wert...

Darüber hinaus haben die TV Parteien in der EGO für die EG 1 ein Beispielkatalog eingeführt. Der Wertigkeit EG1 wurden Lebensmittelausgabe, Gemüseputzen u.a. zugeordnet. Das magst du richtig, falsch oder unverständlich finden, aber so ist es nun mal

Spid

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Antw:Tarifrunde 2020 - Wunschvorstellung
« Antwort #2703 am: 27.02.2020 13:37 »

Wenn jemand Lebensmittel ausgibt muss er eine Infektionsschutzbelehrung beim Veterinäramt machen. Welche höher angesiedelte Qualifikation hat die Reinigungskraft für Büroräumen?

Eine Belehrung stellt doch keine Qualifikation dar. Oder hab ich was verpasst? Ich halte es für ungeeignet hieraus einen Zusammenhang zur Eingruppierung zu konstruieren.

Ich möchte lediglich wissen woraus die höhere Eingruppierung resultiert. MA mit Belehrung wird geringer vergütet als ohne?

Die Belehrung ist unbeachtlich. Eigentlich sind alle weiteren Betrachtungen unbeachtlich, wenn ein im Tarifvertrag zu einem Tätigkeitsmerkmal genanntes Tätigkeitsbeispiel erfüllt wird, da diese den unmittelbaren Willen der Tarifparteien abbilden. Wäre in den Tätigkeitsbeispielen der Standesbeamte oder der Wissenschaftliche Mitarbeiter genannt, wäre er in E1 eingruppiert.

Organisator

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Antw:Tarifrunde 2020 - Wunschvorstellung
« Antwort #2704 am: 27.02.2020 13:44 »
Wenn jemand Lebensmittel ausgibt muss er eine Infektionsschutzbelehrung beim Veterinäramt machen. Welche höher angesiedelte Qualifikation hat die Reinigungskraft für Büroräumen?

Eine abgeschlossene dreijährige Ausbildung z.B.?

Mond6

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Antw:Tarifrunde 2020 - Wunschvorstellung
« Antwort #2705 am: 27.02.2020 14:18 »
Wenn jemand Lebensmittel ausgibt muss er eine Infektionsschutzbelehrung beim Veterinäramt machen. Welche höher angesiedelte Qualifikation hat die Reinigungskraft für Büroräumen?

Eine abgeschlossene dreijährige Ausbildung z.B.?

Es gibt einen Gesellenbrief "Reinigungskraft"?


Wenn jemand Lebensmittel ausgibt muss er eine Infektionsschutzbelehrung beim Veterinäramt machen. Welche höher angesiedelte Qualifikation hat die Reinigungskraft für Büroräumen?

Eine Belehrung stellt doch keine Qualifikation dar. Oder hab ich was verpasst? Ich halte es für ungeeignet hieraus einen Zusammenhang zur Eingruppierung zu konstruieren.

Ich möchte lediglich wissen woraus die höhere Eingruppierung resultiert. MA mit Belehrung wird geringer vergütet als ohne?

Die Belehrung ist unbeachtlich. Eigentlich sind alle weiteren Betrachtungen unbeachtlich, wenn ein im Tarifvertrag zu einem Tätigkeitsmerkmal genanntes Tätigkeitsbeispiel erfüllt wird, da diese den unmittelbaren Willen der Tarifparteien abbilden. Wäre in den Tätigkeitsbeispielen der Standesbeamte oder der Wissenschaftliche Mitarbeiter genannt, wäre er in E1 eingruppiert.

Da ich die Benennung der Reinigungskraft in den Eigruppierungsmerkmalen der EG 2 nicht gefunden habe, halte ich es schon für beachtlich. Inwiefern ist die fachliche Einarbeitung für Putztücher und Staubsauger intensiver als die für evtl. Allergene und Zusatzstoffen in Lebensmitteln.
Gerade die Folgen und somit die Verantwortung der MA halte ich im Lebensmittelbereich für ungleich höher.
Krümel auf dem Teppich vs Tod durch ersticken wg. Erdnussallergie. 

Kryne

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Antw:Tarifrunde 2020 - Wunschvorstellung
« Antwort #2706 am: 27.02.2020 14:24 »
Wenn jemand Lebensmittel ausgibt muss er eine Infektionsschutzbelehrung beim Veterinäramt machen. Welche höher angesiedelte Qualifikation hat die Reinigungskraft für Büroräumen?

Eine abgeschlossene dreijährige Ausbildung z.B.?

Es gibt einen Gesellenbrief "Reinigungskraft"?


Es gibt eine dreijährige Ausbildung zum Gebäudereiniger. Hast du nicht gewusst ?


Mond6

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Antw:Tarifrunde 2020 - Wunschvorstellung
« Antwort #2708 am: 27.02.2020 14:35 »
Schön das ihr alle einen Gebäudereiniger der Reinigungskraft gleichsetzt. Jetzt erklärt sich auch warum eure Reinigungskräfte überbezahlt sind. Für die Essensausgabe in der Kantine sind bei euch dann sicherlich Köche eingestellt worden? Der Postwagenschubser sind Bankkaufleute?
 

Spid

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Antw:Tarifrunde 2020 - Wunschvorstellung
« Antwort #2709 am: 27.02.2020 14:49 »
Wenn jemand Lebensmittel ausgibt muss er eine Infektionsschutzbelehrung beim Veterinäramt machen. Welche höher angesiedelte Qualifikation hat die Reinigungskraft für Büroräumen?

Eine abgeschlossene dreijährige Ausbildung z.B.?

Es gibt einen Gesellenbrief "Reinigungskraft"?


Wenn jemand Lebensmittel ausgibt muss er eine Infektionsschutzbelehrung beim Veterinäramt machen. Welche höher angesiedelte Qualifikation hat die Reinigungskraft für Büroräumen?

Eine Belehrung stellt doch keine Qualifikation dar. Oder hab ich was verpasst? Ich halte es für ungeeignet hieraus einen Zusammenhang zur Eingruppierung zu konstruieren.

Ich möchte lediglich wissen woraus die höhere Eingruppierung resultiert. MA mit Belehrung wird geringer vergütet als ohne?

Die Belehrung ist unbeachtlich. Eigentlich sind alle weiteren Betrachtungen unbeachtlich, wenn ein im Tarifvertrag zu einem Tätigkeitsmerkmal genanntes Tätigkeitsbeispiel erfüllt wird, da diese den unmittelbaren Willen der Tarifparteien abbilden. Wäre in den Tätigkeitsbeispielen der Standesbeamte oder der Wissenschaftliche Mitarbeiter genannt, wäre er in E1 eingruppiert.

Da ich die Benennung der Reinigungskraft in den Eigruppierungsmerkmalen der EG 2 nicht gefunden habe, halte ich es schon für beachtlich. Inwiefern ist die fachliche Einarbeitung für Putztücher und Staubsauger intensiver als die für evtl. Allergene und Zusatzstoffen in Lebensmitteln.
Gerade die Folgen und somit die Verantwortung der MA halte ich im Lebensmittelbereich für ungleich höher.
Krümel auf dem Teppich vs Tod durch ersticken wg. Erdnussallergie.

Du stellst unbeachtliche Überlegungen an. Maßgeblich ist nicht, ob die fachliche Einarbeitung der Reinigungskraft irgendwie intensiver wäre als jene der Essensausgabekraft. Maßgeblich ist, ob es sich um eine einfache Tätigkeit handelt. Bei der Essensausgabekraft stellt sich durch Nennung als Eingruppierungsbeispiel die Frage überhaupt nicht, sie ist in E1 eingruppiert. Verantwortung ist nicht zu prüfen, sie ist kein Heraushebungsmerkmal aus der E1 oder E2.

WasDennNun

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Antw:Tarifrunde 2020 - Wunschvorstellung
« Antwort #2710 am: 27.02.2020 14:52 »
Schön das ihr alle einen Gebäudereiniger der Reinigungskraft gleichsetzt. Jetzt erklärt sich auch warum eure Reinigungskräfte überbezahlt sind. Für die Essensausgabe in der Kantine sind bei euch dann sicherlich Köche eingestellt worden? Der Postwagenschubser sind Bankkaufleute?
 
Es ist durchaus ein Unterschied, ob ich jemand zeige wie er die Kelle in den Topf steckt um damit eine Suppentasse zu füllen, oder wie er die Zange halten muss um das Schnitzel auf den Teller zu packen, oder ob jemand unterschiedliche Reinigungsmittel für unterschiedliche Arten der Verschmutzung einzusetzen hat.

Wenn ich der jemanden allerdings nur einen Staubsauger in die Hand drücke und zeige wie gesaugt wird, dann kann diese Tätigkeiten auch durchaus niedriger als ein Gebäuderreiniger eingruppiert werden.

Mond6

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« Antwort #2711 am: 27.02.2020 15:09 »
Wenn jemand Lebensmittel ausgibt muss er eine Infektionsschutzbelehrung beim Veterinäramt machen. Welche höher angesiedelte Qualifikation hat die Reinigungskraft für Büroräumen?

Eine abgeschlossene dreijährige Ausbildung z.B.?

Es gibt einen Gesellenbrief "Reinigungskraft"?


Wenn jemand Lebensmittel ausgibt muss er eine Infektionsschutzbelehrung beim Veterinäramt machen. Welche höher angesiedelte Qualifikation hat die Reinigungskraft für Büroräumen?

Eine Belehrung stellt doch keine Qualifikation dar. Oder hab ich was verpasst? Ich halte es für ungeeignet hieraus einen Zusammenhang zur Eingruppierung zu konstruieren.

Ich möchte lediglich wissen woraus die höhere Eingruppierung resultiert. MA mit Belehrung wird geringer vergütet als ohne?

Die Belehrung ist unbeachtlich. Eigentlich sind alle weiteren Betrachtungen unbeachtlich, wenn ein im Tarifvertrag zu einem Tätigkeitsmerkmal genanntes Tätigkeitsbeispiel erfüllt wird, da diese den unmittelbaren Willen der Tarifparteien abbilden. Wäre in den Tätigkeitsbeispielen der Standesbeamte oder der Wissenschaftliche Mitarbeiter genannt, wäre er in E1 eingruppiert.

Da ich die Benennung der Reinigungskraft in den Eigruppierungsmerkmalen der EG 2 nicht gefunden habe, halte ich es schon für beachtlich. Inwiefern ist die fachliche Einarbeitung für Putztücher und Staubsauger intensiver als die für evtl. Allergene und Zusatzstoffen in Lebensmitteln.
Gerade die Folgen und somit die Verantwortung der MA halte ich im Lebensmittelbereich für ungleich höher.
Krümel auf dem Teppich vs Tod durch ersticken wg. Erdnussallergie.

Du stellst unbeachtliche Überlegungen an. Maßgeblich ist nicht, ob die fachliche Einarbeitung der Reinigungskraft irgendwie intensiver wäre als jene der Essensausgabekraft. Maßgeblich ist, ob es sich um eine einfache Tätigkeit handelt. Bei der Essensausgabekraft stellt sich durch Nennung als Eingruppierungsbeispiel die Frage überhaupt nicht, sie ist in E1 eingruppiert. Verantwortung ist nicht zu prüfen, sie ist kein Heraushebungsmerkmal aus der E1 oder E2.

Ich will kein Heraushebungsmerkmal für die Essensausgabe sondern es interessiert mich welches Heraushebungsmerkmal die Stadt für einen MA hat der Schreibtische entstaubt und Teppiche saugt, da diese Stelle mit EG 2 ausgeschrieben ist. 
In Hinblick auf die zurückliegende Diskussion. diese Stelle wird ausgeschrieben von Menschen die sorgsam mit Steuermitteln umgehen sollen. Der Zusammenhang erklärt sich mir nicht.

Kaffeetassensucher

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Antw:Tarifrunde 2020 - Wunschvorstellung
« Antwort #2712 am: 27.02.2020 15:23 »

Da ich die Benennung der Reinigungskraft in den Eigruppierungsmerkmalen der EG 2 nicht gefunden habe, halte ich es schon für beachtlich. Inwiefern ist die fachliche Einarbeitung für Putztücher und Staubsauger intensiver als die für evtl. Allergene und Zusatzstoffen in Lebensmitteln.
Gerade die Folgen und somit die Verantwortung der MA halte ich im Lebensmittelbereich für ungleich höher.


Bei euch schreiben die Essensausgeber die Speisekarten und Lebensmittelschildchen an den Ausgabetheken mit all den notwendigen Kennzeichnungen und Informationen? Und ich dachte, Essensausgeber … naja, geben Essen aus, während alle anderen selber des Lesens mächtig sind.

Ich weiß zwar nicht genau, wer das macht, aber ggf. werden diese Angaben sogar vom Caterer direkt gleich mitgeliefert und die Essensausgeber gucken, wenn sie gefragt werden, auch nur schnell auf die Fußnoten. Bei uns sitzen sie allerdings auch noch an der Kasse und räumen Geschirr ab, vielleicht noch andere Dinge, die ich nicht mitbekomme, aber ob das so viel mehr ausmacht ... keine Ahnung.

Organisator

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Antw:Tarifrunde 2020 - Wunschvorstellung
« Antwort #2713 am: 27.02.2020 15:34 »
Ich will kein Heraushebungsmerkmal für die Essensausgabe sondern es interessiert mich welches Heraushebungsmerkmal die Stadt für einen MA hat der Schreibtische entstaubt und Teppiche saugt, da diese Stelle mit EG 2 ausgeschrieben ist. 
In Hinblick auf die zurückliegende Diskussion. diese Stelle wird ausgeschrieben von Menschen die sorgsam mit Steuermitteln umgehen sollen. Der Zusammenhang erklärt sich mir nicht.

Du hattest gefragt, ob Reinigungskraft ein Ausbildungsberuf ist. Daher der Hinweis darauf.

Für eine E 2 sind einfache Tätigkeiten notwendig.
"Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die weder eine Vor- noch eine Ausbildung,
aber eine Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung
oder Anlernphase hinausgeht. Die Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen
Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als
solche erforderlich sind."

Eine solche Einarbeitung ist für Reinigungskräfte durchaus nachvollziehbar.

Spid

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« Antwort #2714 am: 27.02.2020 15:57 »
Wenn jemand Lebensmittel ausgibt muss er eine Infektionsschutzbelehrung beim Veterinäramt machen. Welche höher angesiedelte Qualifikation hat die Reinigungskraft für Büroräumen?

Eine abgeschlossene dreijährige Ausbildung z.B.?

Es gibt einen Gesellenbrief "Reinigungskraft"?


Wenn jemand Lebensmittel ausgibt muss er eine Infektionsschutzbelehrung beim Veterinäramt machen. Welche höher angesiedelte Qualifikation hat die Reinigungskraft für Büroräumen?

Eine Belehrung stellt doch keine Qualifikation dar. Oder hab ich was verpasst? Ich halte es für ungeeignet hieraus einen Zusammenhang zur Eingruppierung zu konstruieren.

Ich möchte lediglich wissen woraus die höhere Eingruppierung resultiert. MA mit Belehrung wird geringer vergütet als ohne?

Die Belehrung ist unbeachtlich. Eigentlich sind alle weiteren Betrachtungen unbeachtlich, wenn ein im Tarifvertrag zu einem Tätigkeitsmerkmal genanntes Tätigkeitsbeispiel erfüllt wird, da diese den unmittelbaren Willen der Tarifparteien abbilden. Wäre in den Tätigkeitsbeispielen der Standesbeamte oder der Wissenschaftliche Mitarbeiter genannt, wäre er in E1 eingruppiert.

Da ich die Benennung der Reinigungskraft in den Eigruppierungsmerkmalen der EG 2 nicht gefunden habe, halte ich es schon für beachtlich. Inwiefern ist die fachliche Einarbeitung für Putztücher und Staubsauger intensiver als die für evtl. Allergene und Zusatzstoffen in Lebensmitteln.
Gerade die Folgen und somit die Verantwortung der MA halte ich im Lebensmittelbereich für ungleich höher.
Krümel auf dem Teppich vs Tod durch ersticken wg. Erdnussallergie.

Du stellst unbeachtliche Überlegungen an. Maßgeblich ist nicht, ob die fachliche Einarbeitung der Reinigungskraft irgendwie intensiver wäre als jene der Essensausgabekraft. Maßgeblich ist, ob es sich um eine einfache Tätigkeit handelt. Bei der Essensausgabekraft stellt sich durch Nennung als Eingruppierungsbeispiel die Frage überhaupt nicht, sie ist in E1 eingruppiert. Verantwortung ist nicht zu prüfen, sie ist kein Heraushebungsmerkmal aus der E1 oder E2.

Ich will kein Heraushebungsmerkmal für die Essensausgabe sondern es interessiert mich welches Heraushebungsmerkmal die Stadt für einen MA hat der Schreibtische entstaubt und Teppiche saugt, da diese Stelle mit EG 2 ausgeschrieben ist. 
In Hinblick auf die zurückliegende Diskussion. diese Stelle wird ausgeschrieben von Menschen die sorgsam mit Steuermitteln umgehen sollen. Der Zusammenhang erklärt sich mir nicht.

Es gibt kein Heraushebungsmerkmal. E1 und E2 bauen nicht aufeinander auf.