Autor Thema: Vorhandwerker NRW  (Read 1913 times)

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Vorhandwerker NRW
« am: 08.10.2019 09:59 »
Hallo zusammen,

gibt es in NRW für die Zahlung der Vorhandwerkerzulage nach § 3 b des landesbezirklichen Tarifvertrages eine Mindestzahl an unterstellten Personen oder reicht bereits eine unterstellte Person und die entsprechende schriftliche Anordnung aus?

LG

Spid

  • Gast
Antw:Vorhandwerker NRW
« Antwort #1 am: 08.10.2019 10:11 »
Vorhandwerker sind solche, deren Tätigkeit im Eingruppierungsverzeichnis erfaßt ist, schriftlich zum Vorhandwerker bestellt sind und selbst mitarbeiten. Das "selbst mitarbeiten" zeigt den Wilen der Tarifparteien, daß es zur Erfüllung der Voraussetzungen unterstellten Personals bedarf - ansonsten wäre es kein mitarbeiten. An das unterstellte Personal werden keine qualitativen oder quantitativen Anforderungen gestellt. Mithin genügt ein unterstellter Mitarbeiter.