Autor Thema: §34 TVöD Dienstjubiläum und Kündbarkeit  (Read 2734 times)

Gemeindefuzzi

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§34 TVöD Dienstjubiläum und Kündbarkeit
« am: 10.10.2019 13:34 »
Hallo zusammen!

Einer unserer Mitarbeiter ist seit ca 11 Monaten wegen eines Kapitalverbrechens inhaftiert (U-Haft).
Er ist noch nicht verurteilt. Das vermeintliche Verbrechen steht in keinerlei Verbindung zum Arbeitsverhältnis.
Sein Verhalten beim AG und seine Arbeitsleitungen waren immer einwandfrei und gut bis sehr gut.

Folgende Fragen:

1. Er hätte zum 1.4. diesen Jahres 25. Dienstjubiläum gehabt. Der AG "sagt" die Haftzeit sei abzuziehen, bzw unterbricht die Beschäftigungszeit. Im §34 steht aber:

1Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zu-rückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist.

War der Zeitpunkt des Jubiläums der 1.4.19?

2. Kündigung durch den AG
Folgendes habe ich im Netz gefunden:
[…]
Verurteilung zu einer Haftstrafe länger als zwei Jahre: Ist der Arbeitnehmer durch seine Haftstraße für eine verhältnismäßig erhebliche Zeit daran gehindert, seiner Arbeitspflicht nachzukommen, kann eine Kündigung gerechtfertigt sein. Allerdings muss auch eine negative Auswirkung auf das Arbeitsverhältnis vorliegen. Ist die Fortführung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Umstände und wegen einer beachtlichen Störung unzumutbar, kann die Kündigung zulässig sein.
[…]
Wie wirkt sich die 15/40 hier aus, kann eine Kündigung verhindert werden?