Autor Thema: Zusatzurlaun lt.§ 27 TV-L  (Read 2748 times)

lubek

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Zusatzurlaun lt.§ 27 TV-L
« am: 08.10.2019 22:08 »
Liebe Forengemeinede ,ich habe eine sehr spezielle Frage.

Ich bin Tarifbeschäftigter im Wechselschichtdienst und bekomme demzufolge alle 2 Monate einen Tag Zusatzurlaub, d.h. 6 im laufenden Jahr.

Meines Erachtens habe ich bei einer Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf ZU , so lange ich Lohnfortzahlung bekomme, also 39 Wochen, oder habe ich da einen Denkfehler?

Vielen Dank

Spid

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Antw:Zusatzurlaun lt.§ 27 TV-L
« Antwort #1 am: 08.10.2019 22:50 »
Voraussetzung für den Anspruch auf Zusatzurlaub ist u.a. der Anspruch auf die Wechselschichtzulage, §27 Abs. 2 TV-L. Dies ist bei Arbeitsunfähigkeit nur für den Zeitraum der Entgeltfortzahlung der Fall.

lubek

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Antw:Zusatzurlaun lt.§ 27 TV-L
« Antwort #2 am: 09.10.2019 01:40 »
Danke Spid

chrisuli

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Antw:Zusatzurlaun lt.§ 27 TV-L
« Antwort #3 am: 09.10.2019 09:52 »
In der Protokollerklärung zu §27 Absatz 1 und 2 Abschnitt 2 steht: Für die Feststellung, ob ständige Wechselschichtarbeit... vorliegt sind in den Grenzen des § 22 (Entgelt im Krankheitsfall) unschädlich.
Wieso wird die Grenze von 6 Wochen (Lohnfortzahlung) und nicht die Grenze 13 bzw. 39 Wochen Krankengeldzuschuss angewendet?

Spid

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Antw:Zusatzurlaun lt.§ 27 TV-L
« Antwort #4 am: 09.10.2019 10:12 »
Weil:
Voraussetzung für den Anspruch auf Zusatzurlaub ist u.a. der Anspruch auf die Wechselschichtzulage, §27 Abs. 2 TV-L. Dies ist bei Arbeitsunfähigkeit nur für den Zeitraum der Entgeltfortzahlung der Fall.

Ist die Voraussetzung für die Zulage nicht erfüllt, gibt es keinen Zusatzurlaub - egal ob arbeitsunfähig oder nicht.

chrisuli

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Antw:Zusatzurlaun lt.§ 27 TV-L
« Antwort #5 am: 09.10.2019 12:49 »
Der Anspruch auf die Wechselschichtzulage, § 8 "Ausgleich für Sonderformen der Arbeit" Punkt (7) 1 ist erfüllt.

Wenn also für die Feststellung ob ständige Wechselschichtarbeit vorliegt, die Protokollerklärung zu § 27 Absatz 1 und 2 Punkt 2 in den Grenzen des § 22 Anwendung findet, sollten es 39 Wochen sein.

Wieso soll die Voraussetzung für den Anspruch auf Zusatzurlaub bei Arbeitsunfähigkeit nur für den Zeitraum der Entgeltfortzahlung bestehen? (§22 Entgelt im Krankheitsfall)

Spid

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Antw:Zusatzurlaun lt.§ 27 TV-L
« Antwort #6 am: 09.10.2019 13:08 »
Der Anspruch auf Wechselschichtzulage besteht nur solange, wie das Entgelt fortgezahlt wird. Nach diesem Zeitraum steht die Wechselschichtzulage nicht mehr zu - und damit entfällt auch der Anspruch auf Zusatzurlaub.