Zusatzurlaun lt.§ 27 TV-L

Begonnen von lubek, 08.10.2019 22:08

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

lubek

Liebe Forengemeinede ,ich habe eine sehr spezielle Frage.

Ich bin Tarifbeschäftigter im Wechselschichtdienst und bekomme demzufolge alle 2 Monate einen Tag Zusatzurlaub, d.h. 6 im laufenden Jahr.

Meines Erachtens habe ich bei einer Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf ZU , so lange ich Lohnfortzahlung bekomme, also 39 Wochen, oder habe ich da einen Denkfehler?

Vielen Dank

Spid

Voraussetzung für den Anspruch auf Zusatzurlaub ist u.a. der Anspruch auf die Wechselschichtzulage, §27 Abs. 2 TV-L. Dies ist bei Arbeitsunfähigkeit nur für den Zeitraum der Entgeltfortzahlung der Fall.

lubek


chrisuli

In der Protokollerklärung zu §27 Absatz 1 und 2 Abschnitt 2 steht: Für die Feststellung, ob ständige Wechselschichtarbeit... vorliegt sind in den Grenzen des § 22 (Entgelt im Krankheitsfall) unschädlich.
Wieso wird die Grenze von 6 Wochen (Lohnfortzahlung) und nicht die Grenze 13 bzw. 39 Wochen Krankengeldzuschuss angewendet?

Spid

Weil:
Zitat von: Spid in 08.10.2019 22:50
Voraussetzung für den Anspruch auf Zusatzurlaub ist u.a. der Anspruch auf die Wechselschichtzulage, §27 Abs. 2 TV-L. Dies ist bei Arbeitsunfähigkeit nur für den Zeitraum der Entgeltfortzahlung der Fall.

Ist die Voraussetzung für die Zulage nicht erfüllt, gibt es keinen Zusatzurlaub - egal ob arbeitsunfähig oder nicht.

chrisuli

Der Anspruch auf die Wechselschichtzulage, § 8 "Ausgleich für Sonderformen der Arbeit" Punkt (7) 1 ist erfüllt.

Wenn also für die Feststellung ob ständige Wechselschichtarbeit vorliegt, die Protokollerklärung zu § 27 Absatz 1 und 2 Punkt 2 in den Grenzen des § 22 Anwendung findet, sollten es 39 Wochen sein.

Wieso soll die Voraussetzung für den Anspruch auf Zusatzurlaub bei Arbeitsunfähigkeit nur für den Zeitraum der Entgeltfortzahlung bestehen? (§22 Entgelt im Krankheitsfall)

Spid

Der Anspruch auf Wechselschichtzulage besteht nur solange, wie das Entgelt fortgezahlt wird. Nach diesem Zeitraum steht die Wechselschichtzulage nicht mehr zu - und damit entfällt auch der Anspruch auf Zusatzurlaub.