Autor Thema: Unverfallbarkeitsfrist der VBL bei Vertragsverlängerung  (Read 1992 times)

mdweb

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Hallo zusammen,

ich hätte eine Frage zur Befreiung von der VBL-Pflichtversicherung für (befristet beschäftigte) Wissenschaftler. Seit dem 01.01.2018 ist ja die Unverfallbarkeitsfrist von 60 auf 36 Umlagemonate reduziert worden. Wir haben nun mehrere Kollegen, die vor 2018 unter Befreiung von der Pflichtversicherung angefangen haben (konkret z.B. September 2015) und deren Verträge kürzlich (erstmalig seit 2018) verlängert wurden (z.B. bis Dezember 2019). Unsere Bezügestelle hat nun mit Verweis auf die 36 Monate eine Anmeldung zur Pflichtversicherung vorgenommen, was wegen der Besteuerung und der nicht mehr zu realisierenden Rentenansprüche natürlich recht ungünstig ist.

Die einzige halbwegs "offizielle" Regelung konnte ich in einer VBL-Kundeninfo finden: "Für Beschäftigte, für die bereits vor dem 1. Januar 2018 arbeitsvertraglich Leistungen in der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, gilt weiterhin die bisherige Unverfallbarkeitsfrist von fünf Jahren. Der Arbeitgeber muss jedoch für diese Beschäftigten prüfen, ob ab dem 1. Januar 2018 noch drei Jahre lang Anwartschaften in dem jeweiligen Arbeitsverhältnis erworben werden können und damit die neue Unverfallbarkeitsfrist von drei Jahren ab dem 1. Januar 2018 erreicht werden kann."

Nach meinem Verständnis sollte im obigen Beispiel (von 09/2015 bis 12/2019 insgesamt 46 Monate, davon 24 ab 2018) die alte Frist von 60 Monaten gelten und damit keine Pflichtversicherung erfolgen - aber wie eine Vertrags/verlängerung/ behandelt wird, steht in der VBL-Kundeninfo ja leider nicht explizit drin.

Mein Anruf bei der VBL brachte leider nur ein "das weiss ich auch nicht, da müssen Sie schon selber googlen" zurück (!), so dass ich mich an zuverlässigere Quellen, mithin Euch  :) , wende: welche Unverfallbarkeitsfrist sollte bei einer Vertragsverlängerung Anwendung finden?

Herzlichen Dank!

monoplay

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Gar keine, da der AG bei Einstellung prüft, ob der Angestellte pflichtversichert werden muss (vgl. § 26 Pflicht zur Versicherung - Satzung VBL).
Der VBL sind Befristungen egal, da die Versicherungszeiten summiert und die aufeinanderfolgenden Befristungen als ein Zeitraum gewertet werden.