Autor Thema: Rückwirkende Höhergruppierung  (Read 2576 times)

Anonymous

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Rückwirkende Höhergruppierung
« am: 11.10.2019 14:44 »
Hallo,

ich habe das Glück rückwirkend zum 1.5.19 höhergruppiert zu werden. Die angepasste Tätigkeitsbeschreibung wurde vom meinem Vorgesetzten erstellt, unterschrieben und wird der Personalabteilung übermittelt. Aus Erfahrung weiß ich, dass die Bearbeitung in der Personalabteilung einige Wochen bis Monate dauern wird.

Ist durch die Übermittlung der Tätigkeitsbeschreibung an die Personalabteilung die Ausschlussfrist nach §37 TV-L gewahrt (und ich bekomme die Differenz ab 1.5. nachgezahlt) oder bekomme ich das höhere Gehalt nur 6 Monate Rückwirkend ab Bearbeitung durch die Personalabteilung?

Vielen Dank und ein schönes Wochenende

Spid

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Antw:Rückwirkende Höhergruppierung
« Antwort #1 am: 11.10.2019 14:53 »
Eine Unterbrechung der tariflichen Ausschlußfrist setzt eine wirksame Geltendmachung der Ansprüche gegen den Anspruchsgegner voraus. Diese wird regelmäßig nur durch eine ernsthafte Zahlungsaufforderung unter hinreichend konkreter Bezifferung des Anspruches realisiert. Eine Tätigkeitsbeschreibung ist dahingehend unbeachtlich. Zudem ist noch überhaupt kein Anspruch entstanden. Dieser entsteht erst, wenn sich AG und AN auf eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung geeinigt haben. Dies hat arbeitgeberseitig durch jemanden zu geschehen, der befugt ist, namens des AG Arbeitsverträge zu schließen. Subalternes Führungspersonal darf dies gewöhnlich nicht. Die Festlegung der auszuübenden Tätigkeit hat einen normativen, auf das Arbeitsverhältnis wirkenden Charakter, der seine Wirkung aufgrund der linearen Natur der Zeit nur für die Gegenwart und Zukunft entfalten kann, was eine rückwirkende Änderung der auszuübenden Tätigkeit verunmöglicht.

Anonymous

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Antw:Rückwirkende Höhergruppierung
« Antwort #2 am: 11.10.2019 15:36 »
Vielen Dank für die Antwort. Es mag sein, dass dies nicht der formal korrekte Weg ist, aber laut Aussage der institutseigenen Personalabteilung und des Vorgesetzten (Dekan) wurde das schon immer so gemacht und hat noch nie Probleme verursacht. Bis jetzt wurde allerdings die Ausschlussfrist nie (fast) vollständig ausgereizt und es gibt diesbezüglich keine Erfahrungswerte.

WasDennNun

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Antw:Rückwirkende Höhergruppierung
« Antwort #3 am: 11.10.2019 15:49 »
Vielen Dank für die Antwort. Es mag sein, dass dies nicht der formal korrekte Weg ist, aber laut Aussage der institutseigenen Personalabteilung und des Vorgesetzten (Dekan) wurde das schon immer so gemacht und hat noch nie Probleme verursacht. Bis jetzt wurde allerdings die Ausschlussfrist nie (fast) vollständig ausgereizt und es gibt diesbezüglich keine Erfahrungswerte.
Na dann werden sie sich ja auch nicht an den formalen korrekten Weg halten, wenn es um die rückwirkende Auszahlung von nicht erworbenen Ansprüchen geht.
Schön, wenn die Personalabteilung und der Dekan so großzügig sind.

Spid

  • Gast
Antw:Rückwirkende Höhergruppierung
« Antwort #4 am: 11.10.2019 16:19 »
Vielen Dank für die Antwort. Es mag sein, dass dies nicht der formal korrekte Weg ist, aber laut Aussage der institutseigenen Personalabteilung und des Vorgesetzten (Dekan) wurde das schon immer so gemacht und hat noch nie Probleme verursacht. Bis jetzt wurde allerdings die Ausschlussfrist nie (fast) vollständig ausgereizt und es gibt diesbezüglich keine Erfahrungswerte.

Es ist nicht nur „nicht der formal korrekte Weg“, sondern führt schlicht dazu, daß Du nicht am 01.05.19 in der höheren Entgeltgruppe eingruppiert warst oder gewesen sein wirst. Dies hat Folgen für die Stufenlaufzeit und das Entgelt. Der AG mag Dich womöglich so stellen, als wärest Du am 01.05.19 höhergruppiert worden, aber weder besteht ein Anspruch darauf noch eine Rechtspflicht des AG. Die Unsicherheit zieht sich dann nicht nur durch den Rest des Arbeitsverhältnisses, bspw. ob der AG bei der nächsten Höhergruppierung oder beim nächsten Stufenaufstieg nicht doch wieder auf die tatsächliche Stufe/Stufenlaufzeit abstellt oder dies auch einfach anlaßlos tut, wechselt man nahtlos zu einem anderen AG im öD und dieser macht von einer Kann-Regelung zur vollständigen oder teilweisen Anerkennung der erworbenen Stufe Gebrauch, wäre auch wieder auf die tatsächliche Stufe/Stufenlaufzeit abzustellen.