Autor Thema: Anrechnung von Erfahrungszeiten (Masterabschluss)  (Read 5786 times)

BOS

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Hallo liebe Forenmitglieder,

Frage zu der Anrechnung von zwei Jahren Erfahrungszeit für die Erfahrungsstufe, aufgrund eines Masterabschluss:

Hintergrund: Der Beamte hat eine neue Stelle im hD (§24 BLV) angetreten, da er einen Masterabschluss nebenberuflich absolviert und ein Auswahlverfahren für sich entscheiden konnte. Ist aktuell noch Beamter A9. (Regierungsinspektor).

Frage:
Bekommt der Beamte zusätzlich zu seiner aktuellen Erfahrungsstufe zwei Jahre dazu gerechnet? Muss der Beamte dazu selbst tätig werden oder muss die Behörde aktiv werden und sich an das BVA wenden?

Werde aus dem was ich hier gefunden habe nicht richtig schlau...



Ich bedanke mich schon jetzt für Eure Rückmeldung!

Liebe Grüße
BOS

Casiopeia1981

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Antw:Anrechnung von Erfahrungszeiten (Masterabschluss)
« Antwort #1 am: 12.10.2019 00:22 »
da bei dir keine Einstellung vorliegt (erstmalige Berufung in ein Beamtenverhältnis) und du keinen besoldungsmäßigen Nachteil durch das Studium hattest, tippe ich auf nein.

Casiopeia1981

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Antw:Anrechnung von Erfahrungszeiten (Masterabschluss)
« Antwort #2 am: 12.10.2019 00:27 »
Hier auch ein Auszug aus den VV zum BBesG, der meine These untermauert: Die Anrechnung erfolgt nur bei einer Verbeamtung (Einstellung im beamtenrechtlichen Sinne).

28.1.1.10
1Eine Ausnahme gilt jedoch bei Verbeamtungen im höheren Dienst. 2Hier ist pauschal eine Erfahrungszeit von zwei Jahren anzuerkennen, wenn für die Einstellung ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein vergleichbarer Abschluss vorausgesetzt wird.



Ein Bewerber, der zum Regierungsrat ernannt werden soll, hat nach seinem mit einem Master abgeschlossenen Informatikstudium als Tarifbeschäftigter vier Jahre hauptberuflich als IT-Kraft beim Bund gearbeitet. Die Befähigung für den höheren naturwissenschaftlichen Dienst hat er nach zwei Jahren und sechs Monaten hauptberuflicher Tätigkeit erworben (vgl. § 17 Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe c BBG i. V. m. § 21 Absatz 1 Satz 1 BLV). Mit Wirkung der Ernennung zum Regierungsrat am 1. September 2016 werden bei der erstmaligen Stufenfestsetzung von den insgesamt vier Jahren hauptberuflicher Tätigkeit ein Jahr und sechs Monate als Erfahrungszeit anerkannt. Zudem werden ihm pauschal zwei Jahre für den Hochschulabschluss anerkannt. Er bringt damit eine Erfahrungszeit von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten mit und erhält ein Grundgehalt der Stufe 2, mit einer anrechenbaren Erfahrungszeit von einem Jahr und sechs Monaten.

BOS

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Antw:Anrechnung von Erfahrungszeiten (Masterabschluss)
« Antwort #3 am: 12.10.2019 11:05 »
Also ich verstehe das so, dass der Beamte nach seiner Erprobung- & Bewährungszeit (2,5 + 05, Jahre) des §24 BLV Aufstiegsverfahrens in den hD, die zwei Jahre als Erfahrungszeit für das Masterstudium gut geschrieben bekommt. Bedeutet, er bekommt die Erfahrungszeit erst mit Ernennung zum Regierungsrat (A13 hD)???

Oder verstehe ich das falsch und die Sache funktioniert nur wenn man vorher Tarifbeschäftigter war und in dieser Zeit seinen Master absolviert hat...? Der Beamte hat aber in meinem Fall das Masterstudium neben seinem Job gemacht (Als Beamter A9 gD)

Gruß
BOS

Skedee Wedee

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Antw:Anrechnung von Erfahrungszeiten (Masterabschluss)
« Antwort #4 am: 12.10.2019 11:54 »
Nein, die zwei Jahre sind bei der Begründung des Beamtenverhältnisses (Einstellung) zu berücksichtigen. Vorliegend ist die Person bereits Beamter und hat schon eine Erfahrungszeitberechnung erhalten -> Pech.

Also ich verstehe das so...

Du verstehst es falsch.

Oder verstehe ich das falsch und die Sache funktioniert nur wenn man vorher Tarifbeschäftigter war und in dieser Zeit seinen Master absolviert hat...? Der Beamte hat aber in meinem Fall das Masterstudium neben seinem Job gemacht (Als Beamter A9 gD).

Es ist unerheblich, ob die Person vorher Taribeschäftigter war. Es geht darum, dass die Person kein Beamter war und ein Beamtenverhältnis zu begründen (Einstellung) ist. Denn dann wird eine Erfahrungszeitberechnung durchgeführt. Vorliegend ist die Person bereits Beamter, so dass zum einen kein Beamtenverhältnis begründet wird und zum anderen bereits eine Erfahrungszeitberechnung vorliegt.

BOS

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Antw:Anrechnung von Erfahrungszeiten (Masterabschluss)
« Antwort #5 am: 12.10.2019 21:11 »
Vielen Dank für die ausführliche Darlegung! Jetzt hab ich es verstanden...
Viele Grüßd