Anspruch besteht bei Einstellung auf die Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung, also einer solchen Berufserfahrung, bei der die bisherige Tätigkeit nahezu unverändert fortgeführt wird, von mindestens einem Jahr bzw. mindestens drei Jahren und somit auf Stufe 2 bzw. 3. Der AG kann darüber hinaus förderliche Zeiten ganz oder teilweise anerkennen. Anspruch besteht in Deinem Fall also auf c), sofern es sich um eine Einstellung handelt.