In Unkenntnis der Dienststelle ist es natürlich schwierig, eine Aussage zu den Gepflogenheiten zu treffen.
Wie ich bereits schrieb: § 28 Abs. 2 BBesG besagt, dass Beamten weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise anerkannt werden können, soweit diese für die Verwendung förderlich sind.
Es steht im Ermessen Deines Dienstherrn, Zeiten im Rahmen der Erfahrungszeit überhaupt nicht, teilweise oder ganz anzurechnen. Es ist keine Verpflichtung, sondern eine Ermessensentscheidung. Wenn Dir bereits mitgeteilt wurde, dass Du mit der Entscheidung des Dienstherren gut eingestuft worden bist, wird er vermutlich nicht mehr von seiner getroffenen Rechtsmeinung abweichen.
Ich gehe davon aus, dass die fünf Jahre E13/14 nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 BBesG anerkannt worden sind, die 10 Jahre E9b nach § 28 Abs. 2. Bei Zeiten nach Abs. 2 kommt in aller Regel nur eine teilweise Anerkennung in Betracht (siehe VwV zum BBesG Rd. 28.2.1.4), so dass ich zumindest die Berechnung des Dienstherrn gut nachvollziehen kann.