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Berechnung der Erfahrungszeiten bei Verbeamtung

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Milan75:
Hallo,

folgender Sachverhalt beschäftigt mich bereits seit einiger Zeit. Vor meiner Verbeamtung war ich bereits 15 Jahre im öffentlichen Dienst als Angestellter tätig (gleiche Behörde). Davon circa 10 Jahre im gehobenen Dienst und 5 Jahre im höheren Dienst. Ich hatte zwischenzeitlich einen Master abgeschlossen und mich dann innerhalb der Behörde auf eine Stelle im höheren Dienst beworben.

Bei der Berechnung der Erfahrungszeiten wurden nun die Zeiten im gehobenen Dienst nur mit der Hälfte gewertet, also 5 statt der absolvierten 10 Jahre. Dazu wurde mir mitgeteilt, dass das noch sehr wohlwollend wäre, man müsste diese Zeiten gar nicht mitzählen. Somit landete ich insgesamt nur in Erfahrungsstufe 4.

Ist das korrekt?

Viele Grüße
Milan

Skedee Wedee:

--- Zitat von: Milan75 am 13.10.2019 09:19 ---Hallo,

folgender Sachverhalt beschäftigt mich bereits seit einiger Zeit. Vor meiner Verbeamtung war ich bereits 15 Jahre im öffentlichen Dienst als Angestellter tätig (gleiche Behörde). Davon circa 10 Jahre im gehobenen Dienst und 5 Jahre im höheren Dienst. Ich hatte zwischenzeitlich einen Master abgeschlossen und mich dann innerhalb der Behörde auf eine Stelle im höheren Dienst beworben.

Bei der Berechnung der Erfahrungszeiten wurden nun die Zeiten im gehobenen Dienst nur mit der Hälfte gewertet, also 5 statt der absolvierten 10 Jahre. Dazu wurde mir mitgeteilt, dass das noch sehr wohlwollend wäre, man müsste diese Zeiten gar nicht mitzählen. Somit landete ich insgesamt nur in Erfahrungsstufe 4.

Ist das korrekt?

Viele Grüße
Milan

--- End quote ---


Bei Tarifbeschäftigten gibt es weder einen gehobenen noch einen höheren Dienst. Das sind Beamtenlaufbahnen. Aus Deinem Geschreibsel ist nicht ganz klar, ob Du jetzt überhaupt Beamter bist (außer der Überschrift) oder wann Du Beamter geworden bist, da Du die Zeiten als Tarifbeschäftigter und Beamter nicht nachvollziehbar trennst.

Darüber hinaus ist das BBesG recht offen, welche Zeiten voll oder teilweise anerkannt werden. § 28 Abs. 2 BBesG besagt: Beamten können weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind.

Milan75:
Vielen Dank für Deine Antwort. Sorry, wenn mein Post missverständlich war, bei uns wird auch bei Angestellten vom gehobenen und vom höheren Dienst gesprochen.

Damit es klarer wird: ich war 10 Jahre auf einer E 9b und danach 5 Jahre mit E 13 / E 14 tätig. Wurde dann in A13 verbeamtet. Die 5 Jahre E 13 / 14 wurden voll angerechnet, die 10 Jahre auf E 9b nur zu 50 %. Meine Frage ist, ob das üblich ist, die Tätigkeit auf E 9b nur zur Hälfte anzurechnen?

Skedee Wedee:
In Unkenntnis der Dienststelle ist es natürlich schwierig, eine Aussage zu den Gepflogenheiten zu treffen.

Wie ich bereits schrieb: § 28 Abs. 2 BBesG besagt, dass Beamten weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise anerkannt werden können, soweit diese für die Verwendung förderlich sind.

Es steht im Ermessen Deines Dienstherrn, Zeiten im Rahmen der Erfahrungszeit überhaupt nicht, teilweise oder ganz anzurechnen. Es ist keine Verpflichtung, sondern eine Ermessensentscheidung. Wenn Dir bereits mitgeteilt wurde, dass Du mit der Entscheidung des Dienstherren gut eingestuft worden bist, wird er vermutlich nicht mehr von seiner getroffenen Rechtsmeinung abweichen.

Ich gehe davon aus, dass die fünf Jahre E13/14 nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 BBesG anerkannt worden sind, die 10 Jahre E9b nach § 28 Abs. 2. Bei Zeiten nach Abs. 2 kommt in aller Regel nur eine teilweise Anerkennung in Betracht (siehe VwV zum BBesG Rd. 28.2.1.4), so dass ich zumindest die Berechnung des Dienstherrn gut nachvollziehen kann.

Milan75:
Vielen Dank für Deine fundierte Antwort! Dann bin ich ja froh, dass wenigstens 50 % der Zeiten zählen.

Einen schönen Sonntag!
Milan75

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