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Berechnung der Erfahrungszeiten bei Verbeamtung

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PrinzP:
In der Tat müsste man für die richtige Bewertung erst einmal den Dienstherren kennen.

Sollte es eine Bundesbehörde sein, dürfte die Einordnung in Stufe 4 mehr als wohlwollend sein, denn für Stufe 4 benötigt man seit 01.07.2009 eine Erfahrungszeit von 8 Jahren.

Sowohl nach § 28 I als auch § 28 II BBesG können nur Zeiten anerkannt werden, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind. § 21 I 1 Nr.1, S.2 i.V.m. § 19 III BLV verlangt für den Erwerb der Laufbahnbefähigung jedoch eine Tätigkeit von 2,5 Jahren entsprechend der Laufbahn des hD. Demnach wären von den 5 Jahren in E13/E14 nur 2,5 Jahre anzuerkennen. Mit wohlwollenden weiteren 2,5 Jahren aus E9b, käme man auf 5 Jahre, was einer Zuordnung zu Stufe 3 entspräche. Oder habe ich etwas übersehen?

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