Beamte und Soldaten > Beamte des Bundes und Soldaten

Verbeamtung ohne Abitur im gehobenen Dienst

(1/2) > >>

Suppenschüssel:
Hallo liebe Commnunity,

ist es möglich sich im gehobenen Dienst im Bereich des Bundes ohne Abitur zu verbeamten?

Vielleicht kurz zum persönlichen Hintergrund: Ich verfüge über einen erweiterten Realschulabschluss, eine abgeschlossene Berufsausbildung sowie einen Abschluss als Bachelor of Laws. Das Studium hatte ich damals im Rahmen eines Probestudiums begonnen, da ich nicht über die allgemeine Hochschulreife verfügt habe. In diesem musste man dann eine bestimmte Leitung innerhalb einer bestimmten Zeit erfüllen. Darüber hinaus bin ich seit über zwei Jahren im gehobenen Dienst tätig und verfüge auch noch über weitere, allerdings nicht einschlägige, Berufserfahrung.

Gibt es eventuell die Möglichkeit die fehlende allgemeine Hochschulreife irgendwie zu kompensieren? Für die Zulassung im mittleren Dienst kann ein fehlender Realschulabschluss ja durch den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule jeweils in Verbindung mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder einer Ausbildung im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis kompensiert werden. Ist jemenden eventuell eine ähliche Regelung für den gehobenen Dienst bekannt?

Ich bedanke mich vorab für eure Bemühungen.

Viele Grüße

Suppenschüssel

Lars73:
Die allgemeine Hochschulreife ist m.E. keine Voraussetzung für die Laufbahnbähigung im gD. Eine Verbeamtung ist grundsätzlich möglich, wenn der potentielle Dienstherr dies auch will und die nötige freie Planstelle verfügbar ist.

Soweit in einer Ausschreibung weitere Anforderungen gefordert werden ist dies grundsätzlich zulässig. Ob eine allgemeine Hochschulreife für den gD gefordert werden kann würde von der Begründung abhängen.

Organisator:
§ 17 BBG

(4) Für die Zulassung zu den Laufbahnen des gehobenen Dienstes sind mindestens zu fordern

1.
    als Bildungsvoraussetzung

    a) eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder
    b) ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und

2.
    als sonstige Voraussetzung

    a) ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder
    b) ein inhaltlich dessen Anforderungen entsprechendes mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss oder
    c) ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss und eine hauptberufliche Tätigkeit.

Houana:
Durch den LL.B. besitzt Du normalerweise gleichzeitig die Allgemeine Hochschulreife. In Bayern etwa  Art. 43 Abs. 3 S. 2 BayHSchG. Dürfte anderswo nicht anders sein. Ich besitze auch keine in einer Schule erworbene Hochschulzugangsberechtigung und wurde auch mit Bachelor im gD (allerdings Bayern, 3. QE) angestellt/ernannt.

Suppenschüssel:

--- Zitat von: Houana am 14.10.2019 18:33 ---Durch den LL.B. besitzt Du normalerweise gleichzeitig die Allgemeine Hochschulreife. In Bayern etwa  Art. 43 Abs. 3 S. 2 BayHSchG. Dürfte anderswo nicht anders sein. Ich besitze auch keine in einer Schule erworbene Hochschulzugangsberechtigung und wurde auch mit Bachelor im gD (allerdings Bayern, 3. QE) angestellt/ernannt.

--- End quote ---

Danke für den Hinweis. Das werde ich mir mal etwas näher ansehen.  :)

Navigation

[0] Message Index

[#] Next page

Go to full version