Autor Thema: Stellenbewertung Sachbearbeiter Umsatzsteuer und Tax Compliance  (Read 9928 times)

nichts_tun

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- Selbstständige Umstellung der Umsatzsteuer gem. § 2b USTG,
- eigenständige Beratung der Fachbereichsleiter und Sachbearbeiter in Steuerangelegenheiten
- Selbstständige Erstellung und Überarbeitung eines Tax Compliance Konzeptes,
(- Darstellung der finanzwirtschaftlichen Beziehungen zwischen Stadt und einer Beteiligungsverwaltung und
  Aufzeigen der Risiken)
- Eigenverantwortliche Überwachung und Umsetzung von Prüfungsfeststellungen GPA,
- Eigenverantwortliche Überwachung und Umsetzung von Prüfungsfeststellungen RPA,


Bei diesen Tätigkeiten würde ich gründliche, umfassende Fachkenntnisse sowie selbstständige Leistungen im Tarifsinne sehen. Bei den in Klammern dargestellten Tätigkeiten eher nicht, es sei denn, es ist ein recht komplexes Gebiet, welches zu bearbeiten ist. Sofern diese Anstriche 50% der auszuübenden gesamten Arbeitszeit ausmachen, bist du in EG 9b eingruppiert. Bereits das Heraushebungsmerkmal der EG 9c, besonders verantwortungsvolle Tätigkeit, sehe ich als nicht vorhanden an.

Laemat

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Was ist denn dieses ominöse Tax Compliance? Ich konnte in unseren Gesetzen keine Legaldefinition dazu finden.


Kaiser80

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Tax Compliance ist dem Grunde nach nichts anderese als (sachgerechte) Rechtsanwendung. Diese soll bei Unternehmen bzw. im stpfl. Bereich des ÖD durch ein strategisches System gewährleistet werden.  Wie du @Laemat richtig feststellst gibt es keine Legaldefinition.

kleri

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Der Sinn des Ganzen erschließt sich durch den Anwendungserlass zu § 153 AO vom 23.05.2016:

2.6 Für eine Steuerhinterziehung reicht von den verschiedenen Vorsatzformen bereits bedingter Vorsatz aus. Dieser kommt in Betracht, wenn der Täter die Tatbestands-verwirklichung für möglich hält. Es ist nicht erforderlich, dass der Täter die Tatbestandsverwirklichung anstrebt oder für sicher hält. Nach der BGH-Rechtsprechung ist für die Annahme des bedingten Vorsatzes neben dem Für-Möglich-Halten der Tatbestandsverwirklichung zusätzlich erforderlich, dass der Eintritt des Taterfolges billigend in Kauf genommen wird. Für die billigende Inkaufnahme reicht es, dass dem Täter der als möglich erscheinende Handlungserfolg gleichgültig ist. Hat der Steuerpflichtige ein innerbetriebliches Kontrollsystem eingerichtet, das der Erfüllung der steuerlichen Pflichten dient, kann dies ggf. ein Indiz darstellen, das gegen das Vorliegen eines Vorsatzes oder der Leichtfertigkeit sprechen kann, jedoch befreit dies nicht von einer Prüfung des jeweiligen Einzelfalls.