Vielen lieben Danke erst mal !!
Das beantwortet leider noch nicht meine Frage.
Schade, dass Sie das so empfinden!
Es kann ja nicht meine Aufgabe als AG sein zu beurteilen, um welche Anlageform es sich dabei handelt, was noch dazu bei den Anträgen gar nicht erst rauslesbar ist!?
Ich weiß nicht, wofür Sie zuständig sind. Aber wenn zu Ihren Aufgaben die Zahlbarmachung des Entgelts gehört, dann ist genau das Teil Ihrer Aufgaben; es sei denn explizit diese Recherche und Entscheidung ist jemandem in Ihrem beruflichen Umfeld übertragen worden.
Wenn Sie – wie ich auch – im Alltag einen dafür untauglichen Vordruck verwenden, dann bleibt Ihnen (oder der anderen zuständigen Person) in einem solchen Fall nichts Anderes übrig, als mit einem individuellen Schreiben nachzuhaken. Einen in dieser Hinsicht vorbildlichen Antragsvordruck verwendet z. B. das LBV Baden-Württemberg, dessen Antrag verlangt, dass immer der Vertrag oder eine VL-Bescheinigung des Anlageinstituts vorgelegt wird. Dann ist die Entscheidung einfacher.
Der AN kann selbstverständlich einen gewünschten Betrag in den Vertrag der Ehefrau einzahlen.
Jedoch geht es hier um den AG-Anteil...
Nö, wenn es sich nicht um vermögenswirksame Leistungen im Sinne des 5. VermBG handelt, dann sind Sie weder berechtigt, den gewünschten Betrag vom Nettoentgelt einzubehalten noch dürfen Sie auf Wunsch des Beschäftigten für ihn Bankgeschäfte vorzunehmen. Die vermögenswirksame Anlage und der Arbeitgeberanteil teilen hierbei ihr Schicksal.