Eine E9 gibt es nicht mehr. Der zitierte Passus ist keine tarifliche Regelung und somit unbeachtlich. Die tarifliche Regelung zur Stufenzuordnung (§17 Abs. 4 Satz 1 TV-L) lautet: "Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Beschäftigten derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2; bei Eingruppierung über mehr als eine Entgeltgruppe wird die Zuordnung zu den Stufen so vorgenommen, als ob faktisch eine Eingruppierung in jede der einzelnen Entgeltgruppen stattgefunden hätte." Mithin ergibt sich die Stufenzuordnung wie folgt: E7/4-> E8/3-> E9a/2(->E9b/2). Nun ist der Anspruch auf den Garantiebetrag zu prüfen. Sofern keine Tatbestände nach §17 Abs. 4 Satz 2 2. HS TV-L bestehen, ist dazu die Differenz zwischen E7/4 und E9a/2 bzw. E9b/2 zu errechnen. Diese beträgt 77,38€ und ist kleiner als der Garantiebetrag. Mithin besteht Anspruch auf den Garantiebetrag, der anstelle des Höhergruppierungsgewinns zu zahlen ist. Er ist auf den Unterschiedsbetrag bei stufengleicher Höhergruppierung begrenzt, der Unterschiedsbetrag zwischen E7/4 und E9a/4 bzw. E9b/4 ist jedoch größer als 180€. Mithin ergibt sich ein Entgelt von E7/4 plus Garantiebetrag, hier also 3052,29€ + 180€.