Autor Thema: Stellenbeschreibung/Stellenbewertung  (Read 7137 times)

Ole

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Stellenbeschreibung/Stellenbewertung
« am: 17.10.2019 08:01 »
Guten Morgen,

sind Stellenbeschreibungen und Stellenbewertungen im öffentlichen Dienst Pflicht? Ich hab neu bei einer Kommune angefangen, und es sind kaum Stellenbeschreibungen und Stellenbewertungen der Mitarbeiter vorhanden :-(

Spid

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Antw:Stellenbeschreibung/Stellenbewertung
« Antwort #1 am: 17.10.2019 08:06 »
Nein. Der AG muß Dir gegenüber lediglich §2 NachwG erfüllen.

WasDennNun

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Antw:Stellenbeschreibung/Stellenbewertung
« Antwort #2 am: 17.10.2019 08:41 »
Muss der AG eigentlich (auf nachfrage) einem mitteilen was die auszuübende Tätigkeiten sind, dass wäre doch umfangreicher als das, was im NachwG gefordert ist.
Oder irre ich da?

Spid

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Antw:Stellenbeschreibung/Stellenbewertung
« Antwort #3 am: 17.10.2019 08:54 »
Ich sehe nicht, daß eine Verpflichtung zur allgemeinen Konkretisierung über die Anforderungen des NachwG hinaus bestünde.

WasDennNun

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Antw:Stellenbeschreibung/Stellenbewertung
« Antwort #4 am: 17.10.2019 09:40 »
Das bedeutet, dass man kein Recht darauf hat zu schriftlich zu erfahren, was die auszuübenden Tätigkeiten sind?

Spid

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Antw:Stellenbeschreibung/Stellenbewertung
« Antwort #5 am: 17.10.2019 11:19 »
Nicht in dieser Pauschalität. Im Einzelfall wird der AG dem AN aber beantworten müssen, ob etwas zu seinen Aufgaben gehört oder nicht.

werop

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Antw:Stellenbeschreibung/Stellenbewertung
« Antwort #6 am: 17.10.2019 11:49 »
In anderen Threads waren ja auch schon immer mal Infos dazu.
Aber so ganz klar ist mir das immer noch nicht.


aus §2 NachwG

(1) Der Arbeitgeber hat spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen: ...
...
5. eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit,...


Was genau ist damit gemeint (kurze Charakterisierung oder Beschreibung) ?
Wenn im AV nur der Beruf (angestellt als Architekt, Meister oder Ingenieur oder Gärtner oder...) reicht das nur, wenn die Berufsbezeichnung eindeutig auf die Aufgaben schließen lässt (z.B. Architekt) (entschuldigt, ich kann das nicht deutlicher/verständlicher schreiben). Ingenieur würde nicht ausreichen.
Und wenn im AV nur Meister/Ingenieur oder Gärtner steht, welches Recht hab ich dann, die Tätigkeiten von meinem AG aufgezeigt zu bekommen? Und in welcher Form?
Ich vermute, dass es eben gerade nicht so eindeutig ist, wie ich hoffe. Das schließe ich auch aus den bisherigen Antworten.


Spid

  • Gast
Antw:Stellenbeschreibung/Stellenbewertung
« Antwort #7 am: 17.10.2019 13:02 »
§2 NachwG eröffnet einen individualrechtlichen Anspruch, der auch eingeklagt werden kann. Du hast richtig dargestellt, daß bei einem engen Berufsbild, das bei einem normal verständigen Menschen das Bild einer konkreten Tätigkeit hervorruft, reicht die Angabe des Berufs. Anderenfalls - und das sind die meisten Fälle! - bedarf es mindestens einer kurzen, stichpunktartigen Aufzählung.

WasDennNun

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Antw:Stellenbeschreibung/Stellenbewertung
« Antwort #8 am: 17.10.2019 13:24 »
Nicht in dieser Pauschalität. Im Einzelfall wird der AG dem AN aber beantworten müssen, ob etwas zu seinen Aufgaben gehört oder nicht.
Also müsste man bei jeder neuen Tätigkeit beim AG nachfrage, ob dies eine auszuübende Tätigkeit ist?
Man will ja nicht illegal Dinge machen die man nicht übertragen bekommen hat, nicht das es nachher eine Abmahnung gibt....

Lars73

  • Gast
Antw:Stellenbeschreibung/Stellenbewertung
« Antwort #9 am: 17.10.2019 13:33 »
Dabei käme es darauf an. Hat der Arbeitgeber denn zum Ausdruck gebracht, dass die Person welche die Arbeit zuweist dazu nicht befugt ist? Oder ergibt sich dies aus anderen Dingen?

Texter

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Antw:Stellenbeschreibung/Stellenbewertung
« Antwort #10 am: 17.10.2019 19:12 »
Ich sehe nicht, daß eine Verpflichtung zur allgemeinen Konkretisierung über die Anforderungen des NachwG hinaus bestünde.

Macht sie denn aus Deiner Sicht trotzdem Sinn?
Ich hatte bisher den Eindruck, dass eine detaillierte Aufgabenbeschreibung mit entsprechenden Zeitanteilen durchaus für beide Seiten hilfreich ist.

Spid

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Antw:Stellenbeschreibung/Stellenbewertung
« Antwort #11 am: 17.10.2019 19:23 »
Sie kann für den AG vorteilhaft oder nachteilig sein. So seine Rechtsmeinung zur Eingruppierung durchgängig von hoher Qualität ist, hilft eine detaillierte Tätigkeitsdarstellung mit Zeitanteilen, Eingruppierungsfeststellungsklagen dahingehend das Wasser abzugraben, als daß der AN mit Arbeitsplatzaufzeichnungen eine andere auszuübende Tätigkeit behauptet und ihm somit eine detailliert andere Aufgabenstellung und deren Kenntnis vorgehalten werden kann - der das ArbG üblicherweise folgt, weil es um die auszuübende Tätigkeit geht. Ist die Rechtsmeinung des AG zur Eingruppierung von geringer Güte, kann der AN mit detaillierten TD eben diese geringe Güte leicht aufzeigen und obsiegen.