Kündigt der AN zu einem falschen Zeitpunkt (bsp. AN ist seit 10 Jahren beim AG beschäftigt, TVöD gilt, kündigt jedoch mit einer Frist von einem Monat zum Quartalsende), ist die Kündigung noch immer eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Kommt diese in den Herrschaftsbereich des AG, entfaltet sie Wirkung. Der AG KANN sich auf die Regelungen des TVöD berufen, muss es aber nicht.
Deinem fiktiven Sachverhalt nach möchte der AN aus bestimmten Gründen nun doch nicht wechseln und die zum flaschen Kündigungszeitpunkt abgegebene Kündigung "unwirksam"machen.
Ist der AN gewillt, seine Kündigung wieder zurückzunehmen, ist dies nur durch Anfechtung seiner Willenserklärung möglich. Die Anfechtungsgründe sind in den §§ 119 ff. BGB normiert. Vorliegend liegen die Gründe in der Anfechtung jedoch in einem Motivirrtum, der regelmäßig unbeachtlich ist. Somit fehlt es bereits am Anfechtungsgrund und die für die Kündigung abgegebene Willenserklärung bleibt wirksam.