Autor Thema: Rückwirkende Höhergruppierung nach vorheriger Zulage  (Read 2785 times)

Hordak

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Hallo liebe TVöD-ler,
ich bin neu im Forum und benötige eure Hilfe zu folgendem Sachverhalt:

Seit Anfang 2017 habe ich die Arbeiten der stellv. Kassenleitung übernommen ohne hierzu wirklich ernannt worden zu sein. Meine Eingruppierung erfolgte in die Entgeltgruppe 6 (was meiner Meinung nach sowieso zu wenig war, da die Kassenleitung die E 9 hatte). Jegliche Höhergruppierungsversuche wurden abgelehnt. Nachdem auf der Kasse des Eigenbetriebs Abwasswerk die Kassenleitung (E 9/Teilzeit)in Mutterschutz gegangen ist wurde ich gefragt, ob ich stundenweise auf dem Abwasserwerk aushelfen könne um die täglichen Kassengeschäfte zu tätigen. Hierzu wurde mir als Anreiz in Schriftform zugesichert, dass ich für den Zeitraum den Differenzbetrag in Höhe von ca. 280,- Brutto (Differenzbetrag E6 zu E8) als Zulage gewährt bekomme. Das ganze war befristet für den Zeitraum 01.01.2019 bis 30.06.2019. Zudem wurde mir ab dem 01.01.2019 die stellv. Kassenleitung der Hauptkasse offiziell übertragen. An den Arbeiten und der Eingruppierung änderte sich jedoch nichts.

Nachdem es im Sommer 2019 zu einem Wechsel an der Verwaltungsspitze gekommen ist habe ich im August nochmal einen Antrag auf Höhergruppierung mit einer Stellenbeschreibung abgegeben. Eine Prüfung des KAV hat ergeben, das meine Stelle wie zu erwarten eine E 8 entspricht. Ich habe dann ein Schreiben erhalten mit den Worten: "...werden Sie rückwirkend zum 01.01.2019 in die E 8 höhergruppiert." In freudiger Erwartung  ;D einer Nachzahlung musste ich leider feststellen, dass diese ausblieb. Als Begründung fügte man an: "Man sei ja schon durch die Tätigkeiten auf dem Abwasserwerk in die E 8 eingruppiert gewesen, von daher gibt es auch keine Nachzahlung". Vielmehr solle ich froh sein, dass ich rückwirkend höhergruppiert wurde und die Stufenlaufzeit demnach schon entsprechend angerechnet wurde. >:(

Ich bin jedoch der Auffassung (und der Personalrat auch), dass die Höhergruppierung für die stellv. Kassenleitung in keinem Zusammenhang mit der Zulage zur E 8 für die freiwillige Mehrarbeit auf dem Abwasserwerk steht und mir demnach nochmal eine Nachzahlung in entsprechender Höhe zusteht.

Wie seht ihr das?

Spid

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Antw:Rückwirkende Höhergruppierung nach vorheriger Zulage
« Antwort #1 am: 17.10.2019 19:15 »
Ich sehe weder Freiwilligkeit noch Mehrarbeit. Der AG hätte ohne Probleme die Tätigkeit im Rahmen seines Direktionsrechts übertragen können. Ausführungen dazu, die Tätigkeit wäre nicht in der regulären Arbeitszeit zu leisten gewesen, machst Du nicht.

Sofern sich durch die vorübergehend auszuübende Tätigkeit eine Höherwertigkeit der auszuübenden Tätigkeit ergeben hätte und somit eine Zulage nach §14 TVÖD bei unveränderter Eingruppierung zugestanden hätte, wäre diese durch die Höhergruppierung obsolet geworden. Hat der AG eine übertarifliche Zulage gezahlt, trifft der TVÖD dazu naheliegenderweise keine Regelung. Je nach Ausgestaltung kann auch eine solche sich durch die Höhergruppierung erledigt haben.

Hordak

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Antw:Rückwirkende Höhergruppierung nach vorheriger Zulage
« Antwort #2 am: 17.10.2019 20:18 »
Vielen Dank schonmal. Ich hatte vergessen zu schreiben, dass ich gefragt wurde ob ich das freiwillig machen würde, was ich dummerweise bejaht habe. Es ist aber doch ärgerlich, dass ich rückwirkend betrachtet die Arbeit auf dem Werk "kostenlos" gemacht habe, weil ich ja so oder so rückwirkend die E 8 bekommen habe.

Spid

  • Gast
Antw:Rückwirkende Höhergruppierung nach vorheriger Zulage
« Antwort #3 am: 17.10.2019 20:25 »
Hättest Du es verneint, hätte es der AG dennoch im Rahmen seines Direktionsrechts anweisen können. Er war auf Dein Einverständnis nicht angewiesen.