Eine Entscheidung des öffentlichen Arbeitgebers/Dienstherrn zum Abbruch des Auswahlverfahrens bedarf der schriftlichen Dokumentation (BVerfG, Beschluss vom 28.11.2011, Az. 2 BvR 1181/11). Die betroffenen Bewerber sind rechtzeitig und in geeigneter Form über den Abbruch des Verfahrens zu unterrichten. Dadurch sollen die Bewerber in die Lage versetzt werden zu prüfen, ob sie ggfs. den Rechtsweg beschreiten möchten.
Die Entscheidung zum Abbruch des Verfahrens ist gerichtlich überprüfbar. Nach aktueller Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts ist der mögliche Rechtsschutz zeitlich befristet. Dem Bewerber steht nur eine Rechtsschutzfrist von einem Monat zur Verfügung (BAG, Urteil vom 12.12.2017, Az. 9 AZR 152/17, BVerwG, Urteil vom 03.12.2014, Az. 2 A 3.13).