Unsere Personaler sehen es leider anders. Sie meinen, es müsse geprüft werden "ob der erlernte Beruf ein solcher ist, der dem Bau und der Wartung von Gebäuden zuzurechnen sei". Dies sei beim Industriemechaniker nicht der Fall.
Für mich ist unstrittig, dass der Industriemechaniker dem Berufsfeld Metallbau zuzurechnen ist (vgl. Arbeitsagentur) und damit einschlägig i.S. Vorbemerkung 2 zu XXIII. des Besonderen Teils der Entgeltordnung ist.
Ich frage mich auch, welche sonstige Ausbildung aus dem Berufsfeld Metallbau unter diesen einschränkenden Bedingungen einschlägig sein sollte und was dieser Hinweis auf das Berufsfeld Metallbau dann überhaupt soll.