Autor Thema: Jahressonderzahlung - Zwölftelung - 'Arbeitgeber'wechsel  (Read 2994 times)

kuestschnmark

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Man nehme folgenden Fall an: Bis zum 30.11.2019 besteht ein Arbeitsverhältnis zu einer AöR des Landes NRW, das dem TV-L unterliegt. Entgeltzahlungen usw. werden durch das LBV abgewickelt. Zum 01.12. soll ein Arbeitsverhältnis zu einer Hochschule des Landes NRW angetreten werden, das auch dem TV-L unterliegt und demnach auch vom LBV abgewickelt wird.

Anspruch auf die Jahressonderzahlung gilt ja nur für den Arbeitgeber, bei dem am 01.12. ein Arbeitsverhältnis besteht und nur anteilig für die Monate, in denen das Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Frage: Wird hier die Jahressonderzahlung für das ganze Jahr fällig, da auch vor dem 01.12. ein Arbeitsverhältnis mit dem Land NRW bestanden hat, oder nur für den 01.12.? Anders gefragt: Ist hier das Dienstverhältnis mit dem Land NRW relevant? Oder nur mit der jeweiligen Dienststelle? Bei relevanten Gerichtsentscheidungen ging es meist um Wechsel in ein anderes Bundesland.

Schon jetzt vielen Dank für Einschätzungen oder Feedback!

Spid

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Hochschulen in NRW sind eigenständige Arbeitgeber.

Gerda Schwäbel

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Müsste ich eine Entscheidung treffen, würde ich wegen § 34 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
Zitat
Die beim Land oder einer anderen Hochschule in einem Beamten-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zurückgelegten Zeiten werden bei einer Neueinstellung in den Dienst einer Hochschule so angerechnet, wie wenn sie bei dieser Hochschule zurückgelegt worden wären.
zumindest in Erwägung ziehen, zwölf Zwölftel zu bezahlen.

Spid

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Ich nicht. Die genannte gesetzliche Vorschrift ist nicht dazu geeignet, einen solchen Anspruch zu eröffnen. Die JSZ stellt nicht auf Zeiten ab, sondern auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zum Stichtag und einen Entgeltanspruch gegen den AG in den Kalendermonaten im Kalenderjahr.

kuestschnmark

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Vielen Dank für die schnellen Antworten!

Mich hat vor allem diese Passage aus den FAQs des LBVs auf der Webseite der Finanzverwaltung NRW stutzig gemacht:

Zitat
Arbeitgeber ist das Land NRW, das durch die Dienststellen (z.B. Bezirksregierung, Schulamt, Hochschule) vertreten wird. Das LBV berechnet und zahlt Ihre monatlichen Bezüge auf Anordnung der Dienststellen, die Ihre Personalakten führen.

Die gleiche Passage hat ver.di übernommen.

Das LBV hat telefonisch ausgesagt, dass ein voller Anspruch bestehen "müsste" - mein Intuitivverständnis würde dem widersprechen und eindeutig klingt das nicht. Eine Grundlage für die Aussage Arbeitgeber = Land NRW kann ich auch sonst nirgendwo finden.  ???

Spid

  • Gast
Keiner der beiden Links funktioniert. Sie sind aber ohnehin im Hinblick auf die Hochschulen unbeachtlich, siehe §2 Abs. 3 Satz 1 des HG NW.