Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L

Jahressonderzahlung - Zwölftelung - 'Arbeitgeber'wechsel

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Keiner der beiden Links funktioniert. Sie sind aber ohnehin im Hinblick auf die Hochschulen unbeachtlich, siehe §2 Abs. 3 Satz 1 des HG NW.

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