Autor Thema: Korrekte Kündigungsfrist TV-L bei mehreren Arbeitgebern  (Read 1796 times)

freetp

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Hallo zusammen,

ich habe eine Frage bezüglich der Berechnung der korrekten Kündungsfrist bei einem Wechsel zwischen mehreren öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern. Mein Sachverhalt stellt sich wie folgt dar:

01.09.2007 - 28.02.2009 öffentlicher Dienst Land Brandenburg (TV-L);

seit 01.03.2009 öffentlicher Dienst Land Berlin (bis 31.10.2010 BAT, seit 01.11.2010 TV-L, soweit TVÜ-Länder keine abweichenden Regelungen triftt).

Nun ist es ja so, dass sich die in § 34 TV-L genannten Kündigungsfristen nach der Beschäftigungszeit richten.

§ 34 Abs. 3 Satz 3 TV-L lautet insoweit: "Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt". Und Satz 4: "Satz 3 gilt entsprechend bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber."

§ 34 Abs. 1 Satz 2 TV-L verweist jedoch hinsichtlich der Kündigungsfrist bzgl. der Beschäftigungszeit lediglich auf auf die Sätze 1 und 2 des § 34 Abs. 3 TV-L.

Für mich stellt sich das im Ergebnis wie folgt dar:

Auf meine Kündigungsfrist gegenüber dem Land Berlin hat die Beschäftigungszeit beim vorherigen Arbeitgeber Land Brandenburg keinen Einfluss gem. § 34 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Sätze 1 und 2 TV-L. Die Anerkennung gem. § 34 Abs. 3 Sätze 3 und 4 TV-L meint hier lediglich Dienszeiten zur Berechnung etwaiger Jubiläumszuwendungen. Leider habe ich dazu aber keine etwaigen Protokollerklärungen gefunden.

Oder aber ganz einfach:

Ich bin von einem Arbeitgeber, für den der TV-L gilt (Land Brandenburg), zu einem Arbeitgeber (Land Berlin) gewechselt, für den zunächst ein anderer Tarifvertrag, namentlich der BAT galt und allein aus diesem Grund keine Anrechnung der Beschäftigungszeit im Hinblick auf die Kündigungsfrist erfolgt.

Summa summarum:

Meine Kündigungsfrist beträgt 5 Monate zum Quartalsende, also quasi zum 31.03.2020, sofern ich noch im Oktober 2019 kündige.

Sehe ich das insgesamt richtig?

Herzlichen Dank!



Spid

  • Gast
Wozu soll es für eine absolut eindeutige Regelung eine Protokollerklärung geben? Maßgeblich für die Kündigungsfrist ist allein die Beschäftigungszeit nach §34 Abs. 3 Satz 1 und 2 -> mindestens 10 Jahre aber weniger als 12 Jahre, 5 Monate zum Quartalsende.

freetp

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Weil der Satz 3 des § 34 Abs. 3 TV-L weiterhin von "Beschäftigungszeit" spricht, anstelle von etwa "Dienstzeit" und damit die gleiche Formulierung bzw. Bezeichnung verwendet, wie sie auch in § 34 Abs. 3 Satz 1 TV-L verwandt wird. Man hat schon für eindeutigere Formulierungen Protokollerklärungen geschaffen.

Ich bedanke mich sehr für die rasche Antwort.