Autor Thema: Jeder darf Bewerbungen einsehen? o_O  (Read 7301 times)

tschack

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Jeder darf Bewerbungen einsehen? o_O
« am: 22.10.2019 12:40 »
Hallo,

ich bin gerade ein wenig geschockt.

Ich arbeite seit drei Wochen auf einer kleinen Gemeinde. Zzt. gehen weitere Bewerbungen auf eine andere Stelle ein. Jetzt habe ich aber überhaupt nichts damit zu tun. Ich arbeite weder in der Personalabteilung noch in dem Bereich, in dem noch eine Stelle offen ist. Dennoch habe ich heute ein paar Bewerbungen auf den Tisch bekommen, die ich mal lesen soll, wurde so gemeint. Jetzt sitze ich hier und weiß nicht, was ich machen soll. Ich habe mir keine angeschaut, auch wenn die Neugier vielleicht da ist, aber mir sträubt es sich, da ich mir doch sicher bin, dass solche Bewerbungen nicht einfach durchs ganze Haus gehen dürfen. Oder?

Wie ist da die Lage des Datenschutzes?

Danke.

MfG

Spid

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Antw:Jeder darf Bewerbungen einsehen? o_O
« Antwort #1 am: 22.10.2019 12:44 »
Wen der AG in die Entscheidungsfindung einbindet, liegt grundsätzlich in dessen Organisationsermessen.

tschack

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Antw:Jeder darf Bewerbungen einsehen? o_O
« Antwort #2 am: 22.10.2019 13:03 »
Wen der AG in die Entscheidungsfindung einbindet, liegt grundsätzlich in dessen Organisationsermessen.

Grundsätzlich!? :-/

D. h. also, wenn die Bürgermeisterin sagt "Gib mal die Bewerbungen im ganzen Haus" rum, dann ist das ok und widerspricht nicht dem Datenschutz?

Was ist hiermit in Bezug auf den ÖD?

"Limitierter Zugriff auf Bewerberdaten

Bewerbungsunterlagen dürfen im Unternehmen nur den Personen zugänglich gemacht werden, die mit der Besetzung der Stelle direkt befasst sind. Dies ist zumeist die zuständige Sachbearbeiterin in der HR-Abteilung und der unmittelbare Vorgesetzte des möglichen Arbeitnehmers."

Quelle: https://www.datenschutzbeauftragter-info.de/datenschutz-bei-bewerbung-bewerberdaten-so-wirds-dsgvo-konform/

Spid

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Antw:Jeder darf Bewerbungen einsehen? o_O
« Antwort #3 am: 22.10.2019 13:05 »
Ja, grundsätzlich. Und zwar präzise das, was ich geschrieben habe. Da hilft auch kein herumnöhlen oder das verlinken von Sachverhalten, die meiner Aussage in keinster Weise widersprechen.

tschack

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Antw:Jeder darf Bewerbungen einsehen? o_O
« Antwort #4 am: 22.10.2019 13:20 »
Ja, grundsätzlich. Und zwar präzise das, was ich geschrieben habe. Da hilft auch kein herumnöhlen oder das verlinken von Sachverhalten, die meiner Aussage in keinster Weise widersprechen.

Puhhh ... schlecht gelaunt? O_O

1. habe ich nich herumgenöhlt. Das trifft eher auf Ihre Reaktion zu. 2. Natürlich widerspricht das Verlinkte Ihren Aussagen! :-/

Spid

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Antw:Jeder darf Bewerbungen einsehen? o_O
« Antwort #5 am: 22.10.2019 13:23 »
Nein und nein.

was_guckst_du

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Antw:Jeder darf Bewerbungen einsehen? o_O
« Antwort #6 am: 22.10.2019 13:47 »
...und nochmals Nein! ;)
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

Laemat

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Antw:Jeder darf Bewerbungen einsehen? o_O
« Antwort #7 am: 22.10.2019 14:14 »
Grundsätzlich ist die Verarbeitung von personenbezogenen Daten verboten, außer eine Rechtsnorm regelt die Verarbeitung.
Wenn dein Bürgermeister eine entsprechende Rechtsnorm benennen kann ist Alles i.O. ansonsten kann er im schlimmsten Fall privat Schadensersatzpflichtig werden, wenn dem betroffenen Bewerber aus dem all zu sorglosen Umgang mit den Bewerbungsunterlagen ein Schaden entsteht.

Für den Schadensersatzfall gilt die Beweislastumkehr, nicht der Geschädigte muss den Schaden nachweisen sondern das Amt muss revisionssicher Nachweisen, dass eine missbräuliche Verarbeitung nicht stattfinden kann und auch nicht stattgefunden hat.

Ohne das Amt und die örtlichen Gegebenheiten näher zu kennen, scheint hier ein Verstoß gegen die EU DSGVO vorzuliegen, ggf. mal zum behördlichen Datenschutzbeauftragten gehen und um Stellungnahme bitten.

Spid

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Antw:Jeder darf Bewerbungen einsehen? o_O
« Antwort #8 am: 22.10.2019 14:22 »
Naheliegenderweise gibt es mit §26 BDSG eine Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung von Bewerbungsunterlagen.

Caesar42

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Antw:Jeder darf Bewerbungen einsehen? o_O
« Antwort #9 am: 23.10.2019 07:50 »
Meinen bescheidenen Rechtsanwendungskenntnissen nach, spricht § 26 doch nur vom WIE mit den Daten umgegangen wird, jedoch nicht WER mit den (Bewerber-) Daten umgehen darf

Spid

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Antw:Jeder darf Bewerbungen einsehen? o_O
« Antwort #10 am: 23.10.2019 08:05 »
Die genannte Norm ist die Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung im genannten Fall. Wer am Auswahlprozess beteiligt ist, liegt - wie eingangs von mir ausgeführt - im Organisationsermessen des AG.

Hain

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Antw:Jeder darf Bewerbungen einsehen? o_O
« Antwort #11 am: 23.10.2019 08:29 »
Die genannte Norm ist die Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung im genannten Fall. Wer am Auswahlprozess beteiligt ist, liegt - wie eingangs von mir ausgeführt - im Organisationsermessen des AG.

§ 26 BDSG regelt sicher nicht den Datenschutz einer Kommune im eigenen Wirkungskreis. Gleichwohl wird es entsprechende LDSG bzw. andere landesgesetzliche Regelungen geben, die ohne Kenntnis des betroffenen Bundeslandes nicht genannt werden können.

Spid

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Antw:Jeder darf Bewerbungen einsehen? o_O
« Antwort #12 am: 23.10.2019 08:34 »
§26 BDSG stellt unzweifelhaft die Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung von u.a. pbD von Bewerbern dar.

Hain

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Antw:Jeder darf Bewerbungen einsehen? o_O
« Antwort #13 am: 23.10.2019 08:46 »
§26 BDSG stellt unzweifelhaft die Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung von u.a. pbD von Bewerbern dar.
Das BDSG regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten durch der öffentlichen Stellen des Bundes. Den der Länder regelt er nur mit Einschränkungen. In Nds ist die Verarbeitung personenbezogener Daten bei Dienst- und Arbeitsverhältnissen in § 12 NDSG iVm BeamtStG und NBG geregelt.

Spid

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Antw:Jeder darf Bewerbungen einsehen? o_O
« Antwort #14 am: 23.10.2019 09:04 »
Das ist in der Tat zutreffend. Eine Recherche hat ergeben, daß - wenig überraschend - alle landesrechtlichen Regelungen eine Ermächtigung zur Verarbeitung von Bewerberdaten enthalten. Zudem schränkt keine der Regelungen das Organisationsermessen des AG dahingehend ein, als daß es ihm Vorschriften machte, wen er am Auswahlprozess beteiligte.