Autor Thema: Neue Stellenbewertung - Umsetzung erst mit neuem Stellenplan...  (Read 11113 times)

Matzki

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Mit einem AN, der nach Rechtsmeinung des AG Tätigkeiten der EG 10 auszuüben hat und dies möglicherweise bereits seit knapp drei Jahren zum Preis von EG 9a bereit ist zu tun, würde ich als AG auch ein gutes Verhältnis pflegen.

superbraz

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Mit einem AN, der nach Rechtsmeinung des AG Tätigkeiten der EG 10 auszuüben hat und dies möglicherweise bereits seit knapp drei Jahren zum Preis von EG 9a bereit ist zu tun, würde ich als AG auch ein gutes Verhältnis pflegen.

Ja, da hast du auch nicht unrecht - allerdings sehe ich es nicht ganz so verbissen, zumal mir ja aktuell die Richtigstellung in Aussicht gestellt ist.

War kurz beim Personalleiter, er teilt die Auffassung mit der Eingruppierung unter Berücksichtigung der Ausschlußfrist von 6 Monaten,

d.h. theoretisch besteht der Anspruch rückwirkend zum März 2019, da der Antrag im September 2019 gestellt wurde.

ob die Verwaltungsleitung die Auffassung teilt und so mitgeht, steht auf einem anderen Blatt.

Spid

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Die tarifliche Ausschlußfrist wirkt nur auf Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Für die Eingruppierung ist sie völlig unbeachtlich. Entweder der Personalleiter ist unfähig oder er will Dich übervorteilen - beides würde mich dazu bewegen, den AG zu wechseln und aus dem alten AG alles rauszupressen, was geht.

superbraz

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Die tarifliche Ausschlußfrist wirkt nur auf Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Für die Eingruppierung ist sie völlig unbeachtlich. Entweder der Personalleiter ist unfähig oder er will Dich übervorteilen - beides würde mich dazu bewegen, den AG zu wechseln und aus dem alten AG alles rauszupressen, was geht.

Das ist schon ziemlich hart ausgedrückt - ein wechsel des AG steht von meiner Seite her nicht zur Debatte, da gibt es ja noch mehr Beweggründe, für einen Arbeitsplatz :)
- Weg zur Dienststelle
- diverse andere Freiheiten
- Arbeitsklima unterhalb der gesamten Belegschaft
- ....etc pp

aber die von euch genannten Informationen sind für mich auf jeden Fall hilfreich, um gg. auch Gegenargumente darzulegen und eine Lösung zu erwirken, mit der beide Parteien leben können.

Spid

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Das ist in keinster Weise hart ausgedrückt. Von einem Personalleiter ist zu erwarten, daß ihm zumindest die Grundzüge des einzigen Tarifvertrags, der von ihm anzuwenden ist, kennt. Die Wirkungsweise der tariflichen Ausschlußfrist gehört dazu. Somit gibt es aus Deiner Schilderung nur die zwei von mir genannten Schlußfolgerungen.

superbraz

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hmm...auf jeden Fall ist die Thematik nun noch interessanter.
Unter dem Aspekt, die Eingruppierung rückwirkend zum 01.01.2017 geltend zu machen ist ja schon nicht unerheblich...ich glaube nicht, dass der AG da einfach sagt "achja stimmt, ok, die Auszahlung wird aber erst nächsten Monat erfolgen, für diesen Monat ist der Lohn schon gerechnet."

Kaiser80

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Das Entgelt muss (m.E. darf es auch nicht) nicht rückwirkend bis 01.2017 gzahlt werden!

Du musst erstmal deinen Anspruch geltend machen (was und wie wurde dir hier aber Lang und Breit erklärt).
Aus der Tarifl. Ausschlussfrist folgt, dass du max. bis April bis Oktober 2019 (oder sogar noch märz?) als Anspruch auf Zahlung hast.
Allerdings sind (weil die Ausschlussfrist die Eingruppierung nicht betrifft) die Stufenlaufzeiten ab dem Zeitpunkt der übertragung der höherwertigen Tätigkeit (01.01.17) neu abzubilden.

Alles darüber hinaus ist und bleibt der von mir so benannte Kuhandel!

superbraz

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Die tarifliche Ausschlußfrist wirkt nur auf Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Für die Eingruppierung ist sie völlig unbeachtlich. Entweder der Personalleiter ist unfähig oder er will Dich übervorteilen - beides würde mich dazu bewegen, den AG zu wechseln und aus dem alten AG alles rauszupressen, was geht.

Das Entgelt muss (m.E. darf es auch nicht) nicht rückwirkend bis 01.2017 gzahlt werden!

Du musst erstmal deinen Anspruch geltend machen (was und wie wurde dir hier aber Lang und Breit erklärt).
Aus der Tarifl. Ausschlussfrist folgt, dass du max. bis April bis Oktober 2019 (oder sogar noch märz?) als Anspruch auf Zahlung hast.
Allerdings sind (weil die Ausschlussfrist die Eingruppierung nicht betrifft) die Stufenlaufzeiten ab dem Zeitpunkt der übertragung der höherwertigen Tätigkeit (01.01.17) neu abzubilden.

Alles darüber hinaus ist und bleibt der von mir so benannte Kuhandel!

das sind ja dann schon wieder 2 unterschiedliche Auffassungen...

und warum besteht ein Anspruch auf die Stufenlaufzeiten rückwirkend zum 01.01.17,
aber der Anspruch auf die Entgeltzahlung nur bis März 2019?

Spid

  • Gast
Nein, es sind völlig identische Auffassungen.

superbraz

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Daher solltest du den Differenzbetrag von der EG9a zur EG 10 ab Zeitpunkt der Übtragung nachfordern. Alles Andere wären Deals...

aber hier steht doch etwas anderes?
die übertragung der aufgaben war ja schon weit vorher, offiziell dann mit Eingruppierung in die 9a zum 01.01.2017

Spid

  • Gast
Nein. Wie ich bereits ausführte, ist es an AG, sich auf die tarifliche Ausschlußfrist zu berufen.

was_guckst_du

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...er scheint es irgendwie nicht zu verstehen... 8)
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

superbraz

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Nein. Wie ich bereits ausführte, ist es an AG, sich auf die tarifliche Ausschlußfrist zu berufen.

Ok, ich glaube ich verstehe nun, was ihr meint.

Eingruppiert bin ich demnach in die EG 10 seit 01.01.2017,
Anspruch auf Nachzahlung habe ich jedoch unter Betracht der tariflichen Ausschlussfrist nur rückwirkend zum März 2019.

Wie verhält es sich dann mit den Stufen?

Tatsächlich
01.01.2017 EG 9a Stufe 3
01.01.2018 EG 9a Stufe 4 (durch Stufenverkürzung)

Demnach rechtlich
01.01.2017 EG10 Stufe 3
01.01.2018 EG10 Stufe 4 (hat Bestand?)

Also aktuell dann EG10 Stufe 4, mit Stufenaufstieg in Stufe 5 zum 01.01.2022

?

Spid

  • Gast
Die rechtliche Eingruppierung/Stufe ist auch die tatsächliche. Was abweicht, ist die Rechtsmeinung des AG.

Die Stufe 3 der E10 ist eine andere Stufe als Stufe 3 der E9a, an deren Verkürzung aufgrund der relativen Natur der Voraussetzung andere Ansprüche zu stellen sind. Mithin dürfte die Verkürzung der Stufe nicht wirken. Du befindest Dich - ausweislich Deiner Sachverhaltsschilderung - in E10/3 und kommst am 01.01.20 in Stufe 4.

superbraz

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Ok, dann habe ich das ganze nun hoffentlich verstanden und werde sehen, wie der AG das ganze bereinigt / umsetzt.

Ich danke vielmals für die ausführliche Hilfe!

Klasse Forum sowie Mitglieder!