Hallo,
in Hessen beträgt gem. § 9 HLVO die regelmäßige Probezeit drei Jahre, die Mindestprobezeit ein Jahr, bestimmte Zeiten hauptberuflicher Tätigkeiten können bis zur Mindestprobezeit auf die Probezeit angerechnet werden, soweit ja alles klar.
Ich weiß, dass in es anderen Bundesländern (BY) und auf Bundesebene (§ 9 LVO) Tatbestände gibt, die zu einer Verkürzung führen können (Bewährung, Abschlussnote).
Frage: Gibt es in Hessen, bis auf politische Beamte (Sonderfall), keine Möglichkeit die Probezeit zu kürzen? Oder ist das Fehlen einer expliziten Norm kein Hindernis und es steht der obersten Dienstbehörde frei, die Probezeit zu kürzen?